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Anspruch auf Vorsteuervergütung trotz in der Anlage zum elektronischen Vergütungsantrag unterbliebener formeller Angaben

Christian Thurow

FG Köln, Urteil vom 16.3.2022, 2 K 2086/21 (Revision eingelegt, Az. BFH: XI B 34/22)

 

Immer wieder kommt es im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zu der Frage, inwieweit formelle Fehler die Versagung des Vorsteuerabzugs rechtfertigen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hier hohe Hürden gesetzt, wie nun auch die nordrhein-westfälischen Finanzbehörden erfahren durften.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein in der Tschechischen Republik ansässiges Unternehmen stellte über das elektronische Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen Antrag auf Vorsteuervergütung. Gegenstand des Antrags waren acht Rechnungen, welche dem Antrag beigefügt waren. Unstreitig war auf sämtlichen Rechnungen die inländische Steuernummer sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Rechnungsausstellers angegeben. Die beiden Nummern wurden allerdings nicht in das dafür im elektronischen Portal vorgesehene Feld übernommen.

Das Finanzamt lehnte die Vorsteuervergütung aufgrund der fehlenden Angaben ab.

 

 

Lösung

In ihrer Urteilsbegründung gehen die Kölner Finanzrichter detailliert auf die vielfältige EuGH-Rechtsprechung zu diesem Thema ein. Nach dem Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität kommt es in erster Linie darauf an, dass die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, so sind geringe formelle Mängel kein Grund, den Vorsteuerabzug zu versagen. Insbesondere wenn die Finanzbehörde über Angaben verfügt, die für die Feststellungen erforderlich sind, darf sie keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vereiteln können.

Im Ausgangsfall waren sämtliche Rechnungen in der Antragsanlage aufgeführt und dem Antrag beigefügt. Unstreitig enthielten sämtliche Rechnungen die fehlenden Angaben, sodass sie von der Finanzbehörde problemlos aus den Anlagen ermittelt werden konnten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass hierdurch die Arbeit der Behörde unzumutbar erschwert würde. Insofern liegt lediglich ein geringer formeller Mangel vor, während die materiellen Voraussetzungen unbestritten erfüllt sind. Daher ist dem Antrag auf Vorsteuervergütung – trotz des nicht vollständig ausgefüllten elektronischen Formulars – stattzugeben.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

BC 6/2022 

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