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7% auf Gas- und Fernwärmelieferungen

Dr. Stefanie Becker

 

Die geplante Gasumlage diente als Aufhänger für die nun von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Steuersatzsenkung für Gas- und Fernwärmelieferungen von 19% auf 7%. Zwar wurde die Gasumlage zurückgenommen, die Steuersatzermäßigung soll jedoch dennoch rückwirkend zum 1.10.2022 greifen.


 

 

Praxis-Info!

 

Anwendungsbereich

Für Lieferungen vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 beträgt der Steuersatz auf Gas- und Fernwärmelieferungen 7%. Die Regelung soll ausschließlich auf Gaslieferungen Anwendung finden, die über das Erdgasnetz erfolgen. Damit scheiden Lieferungen in Tankwagen oder Kartuschen aus. Keine Auswirkungen ergeben sich für Einfuhren, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 UStG steuerfrei sind.

 

Praxisauswirkungen:

Die Neuregelung kam kurzfristig und mit Rückwirkung auf den 1.10. dieses Jahres, was die betroffenen Lieferanten unzweifelhaft vor Probleme stellt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat deshalb bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes einen Entwurf eines BMF-Schreibens am 22.9.2022 veröffentlicht, das Vereinfachungs- und Nichtbeanstandungsregelungen (bislang nur für Gaslieferungen) enthält. Diese werden aber wohl auch auf Fernwärmelieferungen ausgeweitet werden, die erst später in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommen wurden.

So soll durch das BMF u.a. klargestellt werden, dass die Gaslieferung erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt gilt. Auch muss ein zu hoher Umsatzsteuerausweis innerhalb einer Unternehmerkette nicht zwingend berichtigt werden und führt – bei Absehen von einer Berichtigung – nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs.

 

 

Dr. Stefanie Becker, Dipl.-Wirtschaftsjuristin, Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin, Ansbach (www.umsatzsteuer3.de)

 

 

BC 11/2022

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