BMF-Schreiben vom 2.11.2020, III C 2 – S 7100/19/10001 :002; DOK 2020/1051603
Seit 1.1.2019 unterscheidet das Umsatzsteuerrecht zwischen sog. Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Einzweckgutscheine sind dadurch gekennzeichnet, dass bei ihrer Ausgabe schon bekannt ist, in welcher Höhe Umsatzsteuer auf die Leistung, für die der Gutschein eingelöst werden kann, entstehen würde. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, liegen Mehrzweckgutscheine vor.
Bislang stand ein Einführungsschreiben der Finanzverwaltung zur Neuregelung noch aus. Mit BMF-Schreiben vom 2.11.2020 hat sie nun Stellung genommen und den Anwendungserlass um UStAE 3.17 ergänzt. Die wesentlichen Aspekte des Schreibens werden nachfolgend zusammengefasst.