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  • Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

    BC-Redaktion

    Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.1.2020

     

    Überlässt der Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nr. 37 EStG für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:


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  • Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs; Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge – Stand: 1.1.2020 (Excel, 146 KB)

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 13.1.2020, IV C 5 – S 2341/19/10002 :003; DOK 2020/0022355

     

    Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.


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  • Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 28.1.2020, IV C 7 – S 3225/20/10001 :001; DOK 2020/0081938

     

    Die Finanzverwaltung hat die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten, welche bei der Ermittlung von Gebäudesachwerten für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2020 verwendet werden müssen, bekannt gegeben.


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  • Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen der Arbeitnehmer als Arbeitslohn?

    Christian Thurow

    FG Münster, Urteil vom 3.12.2019, 1 K 3320/18 L (Revision zugelassen)

     

    Viele Firmen versuchen, ihre Marketing-Botschaft auf verschiedenen Kanälen zu platzieren. Dazu zählt auch die Werbung auf Autos. Umstritten ist, ob eine vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen der Arbeitnehmer dabei als Arbeitslohn zu werten ist.


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  • Verhinderung von Nettolohnoptimierungen mittels Gehaltsumwandlungen

    BC-Redaktion

    Referentenentwurf zum Grundrentengesetz vom 16.1.2020

     

    Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern beispielsweise steuerfreie Fahrtkosten- und Kindergartenzuschüsse oder mit 15%/25% pauschal zu besteuernde Pkw-Fahrtkostenzuschüsse für den Weg zur Arbeit oder Barzuschüsse für die Internetnutzung, vertritt die Finanzverwaltung bislang folgende Auffassung: Die zweckbestimmte Leistung muss zum Arbeitslohn hinzukommen, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet (sog. Zusätzlichkeitserfordernis, vgl. LStR 3.33 Abs. 5 S. 1).


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  • Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 5.2.2020, IV C 5 – S 2334/19/10017 :002; DOK 2020/0097878

     

    Laut den BFH-Urteilen vom 1.8.2019 (VI R 32/18; VI R 21/17 (NV); VI R 40/17 (NV)) gilt eine Gehaltsumwandlung in Form einer Reduzierung des Bruttolohns bei gleichzeitiger Kompensation durch vergünstigte Zusatzleistungen als steuerlich unschädlich (vgl. Plenker, BC 2019, 515, Heft 11, sowie ausführlich Wittkowski, BC 2020, 67 ff., Heft 2).

    Abweichend von der BFH-Rechtsprechung will die Finanzverwaltung – im Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung (vgl. Referentenentwurf zum Grundrentengesetz vom 16.1.2020) – nun Nettolohnoptimierungen mittels Gehaltsumwandlungen verhindern. Präzisiert wird die Tatbestandsvoraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“.


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  • Lohnsteuerliche Behandlung der Beschaffung einer BahnCard durch den Arbeitgeber

    BC-Redaktion

    OFD Frankfurt a. M., Verfügung vom 9.12.2019, S 2334 A – 80 – St 212

     

    Mit einer BahnCard der Deutschen Bahn AG können 12 Monate lang ermäßigte Fahrausweise erworben werden. Zu der Frage, wie die Überlassung einer BahnCard durch den Arbeitgeber steuerlich zu beurteilen ist, wenn diese zur dienstlichen sowie auch zur privaten Nutzung an den Arbeitnehmer weitergegeben wird, sind im Ergebnis gemäß einer Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder für die Fälle der BahnCard 100 und der BahnCard 50 zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:


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  • Bundesverfassungsgericht bestätigt: Kosten für Erstausbildung sind keine Werbungskosten

    Prof. Dr. Christian Zwirner

    BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14

     

    Nach dem Einkommensteuergesetz gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder für ein Studium nur dann als Werbungskosten, wenn bereits eine Ausbildung oder ein Studium erfolgreich abgeschlossen wurde. Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium können lediglich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. In einem am 10.1.2020 veröffentlichten Beschluss vom 19.11.2019 entschied das BVerfG, dass eine solche Behandlung von Aufwendungen für ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.


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  • Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung

    Jürgen Plenker

    BFH-Urteile vom 1.10.2019, VIII R 29/16, und vom 23.10.2019, VI R 1/18

     

    Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Eine solche doppelte Haushaltsführung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunkts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (= Zweitwohnung).


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  • Anwendung des Pauschsteuersatzes bei einer Feier ausschließlich für angestellte Führungskräfte?

    Christian Thurow

    FG Münster, Urteil vom 20.2.2020, 8 K 32/19 E,P,L (Revision zugelassen)

     

    Muss eine Betriebsveranstaltung allen Mitarbeitern offenstehen, um eine Pauschalierung der Sachzuwendungen nach § 37b EStG vorzunehmen? Dieser Frage ist das Finanzgericht (FG) Münster nachgegangen.


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  • Corona-Krise: Ausdehnung der Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung mit Folgeauswirkung auf geringfügige Beschäftigungen

    Mitarbeiter der BC-Redaktion

     

    Um dem Problem fehlender Arbeitskräfte bei der Saisonarbeit – insbesondere in der Landwirtschaft während der Corona-Krise – entgegenzuwirken, ist die Zeitgrenze für eine geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben worden (§ 115 SGB IV; Art. 3 des sog. Gesetzes „Sozialschutz-Paket“; BGBl. I 2020, 575). Diese Erleichterung ist befristet für den Zeitraum 1.3.2020 bis 31.10.2020. Ab 1.11.2020 sollen wieder die regulären Zeitgrenzen für sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen gelten.


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  • Deutschland – Österreich: Grenzpendler im coronabedingten Homeoffice und Kurzarbeitergeld

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 16.4.2020, IV B 3 – S 1301-AUT/20/10002 :001; DOK 2020/0379571

     

    Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wurden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich spezifische Regelungen zur COVID-19-Pandemie getroffen, die die Besteuerung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern als Grenzpendler und Grenzgänger betreffen.


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  • Corona-Krise: Verrechnung der Verluste mit den Steuer-Vorauszahlungen 2019

    BC-Redaktion

    BMF-Mitteilung vom 23.4.2020

    Liquiditätshilfe für Handel, Kultur und kleine Unternehmen

     

    Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, können diese Verluste ab sofort – neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen – mit für 2019 geleisteten Steuer-Vorauszahlungen verrechnen. Hierzu ist ein Antrag beim zuständigen Finanzamt erforderlich, dessen Grundlage der pauschal ermittelte Verlust für das aktuelle Jahr 2020 ist.

    Die konkreten Details werden im BMF-Schreiben vom 24.4.2020 (IV C 8 – S 2225/20/10003 :010; DOK 2020/0414862) geregelt.


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  • Corona-Krise: Erhöhung des Kurzarbeitergelds

    BC-Redaktion

    BMF-Mitteilung vom 23.4.2020

     

    Der Koalitionsausschuss einigte sich am 22.4.2020 auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergelds. Die Erhöhungen sind abhängig von der Dauer der Kurzarbeit und gelten maximal bis Ende des Jahres.


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  • Widerlegung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines Betriebs-Kfz

    Christian Thurow

    Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19.2.2020, 9 K 104/19; FG Hamburg, Urteil vom 11.12.2019, 2 K 10/19 (rkr.)

     

    Nach gängiger Rechtsprechung spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden. In der Folge ist das betriebliche Fahrzeug auch beim Arbeitnehmer zu versteuern. Doch der Anscheinsbeweis kann widerlegt werden.


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  • Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

    Christian Thurow

    FG Nürnberg, Beschluss vom 8.4.2020, 3 V 1239/19

     

    Obwohl Kryptowährungen seit Jahren existieren, sind immer noch viele steuerliche Aspekte ungeklärt. Stellt z.B. der Verkauf von Kryptowährungen ein privates Veräußerungsgeschäft dar? Dies wirft die Frage auf, ob Kryptowährungen ein Wirtschaftsgut sind, was auch für die Bilanzierung von Bedeutung ist. Das FG Nürnberg hat sich im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hiermit befasst.


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  • Corona-Krise: Steuerfreie Arbeitgeberzahlungen bis 1.500 € an Arbeitnehmer

    Mitarbeiter der BC-Redaktion 

    BMF-Schreiben vom 9.4.2020, IV C 5 – S 2342/20/10009 :001; DOK: 2020/0337215

     

    Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € (= Freibetrag, keine Freigrenze) in Form von Zuschüssen und Sachbezügen steuer- und beitragsfrei gewähren. Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit ist § 3 Nr. 11 EStG. Die die Steuerfreiheit gegebenenfalls einschränkenden Voraussetzungen in LStR 3.11 Abs. 2 S. 2 Nrn. 1 bis 3 sind nicht zu beachten. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen.


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  • Corona-Krise: Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer bis 1.500 €

    Jürgen Plenker

    FAQ „Corona“ Steuern (Stand 30.4.2020)

     

    Wir hatten Sie an dieser Stelle bereits darüber informiert, dass sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise in der Zeit zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 einen Betrag von 1.500 € steuer- und beitragsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren können (siehe hier). Voraussetzung hierfür ist, dass die Bar- oder Sachleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Finanzverwaltung hat wegen aufgetretener Fragen ergänzend auf Folgendes hingewiesen:


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  • Corona-Krise: BMF-Erleichterungen bei Spendenabzug und sonstigen Zuwendungen oder Vergütungsverzichten

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

    BMF-Schreiben vom 9.4.2020, IV C 4 – S 2223/19/10003 :003; DOK 2020/0308754

     

    In den Kanon der zahlreichen steuerlichen Erleichterungen aufgrund der Corona-Krise reiht sich dieses BMF-Schreiben ein, das insbesondere spezifische Regelungen für steuerbegünstigte Körperschaften enthält (vereinfachter Spendennachweis, steuerunschädliche Mittelverwendung bei Abweichung von der Satzung etc.). Daneben geht es u.a. um den erweiterten Betriebsausgabenabzug bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, um Arbeitslohnspenden und um Vergütungsverzichte.


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  • Corona-Steuerhilfegesetz

    BC-Redaktion

    Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise, Beschluss des Bundestags vom 28.5.2020 (BT-Drs. 19/19379)

     

    Aufgrund der Corona-Krise wurden vor dem geplanten Konjunkturprogramm der Bundesregierung mehrere Finanzspritzen beschlossen. So sollen Eltern länger Lohnersatz bekommen, wenn sie wegen der Kinderbetreuung zu Hause nicht arbeiten können. Für Restaurants sind Steuererleichterungen vorgesehen.


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