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Ermäßigte Besteuerung von Überstundenvergütungen für mehrere Jahre

Christian Thurow

FG Münster, Urteil vom 23.5.2019, 3 K 1007/18 E (Revision zugelassen)

 

Abfindungen können mit dem ermäßigten Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (sog. „Fünftel-Regelung“) besteuert werden. Doch gilt diese ermäßigte Besteuerung auch für den Ausgleich von bis zum Ausscheiden aufgelaufenen Überstunden?


Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger erbrachte als (nichtselbständiger) Arbeitnehmer in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden. Aufgrund einer Langzeiterkrankung einigten sich Arbeitgeber und Kläger im Jahr 2016 auf eine Aufhebung des Arbeitsvertrags. Der Aufhebungsvertrag sah eine Ausgleichszahlung für die 330 Überstunden in Höhe von 6.000 € vor. Der Kläger setzte daraufhin in seiner Einkommensteuererklärung den Überstundenausgleich als „Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre“ an und begehrte die Anwendung der sog. Fünftel-Regelung im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG.

Das Finanzamt betrachtete den Betrag dagegen als regulären Bruttoarbeitslohn. Es verwies dazu auf das BMF-Schreiben vom 1.11.2013, IV C 4 – S 2290/13/10002, BStBl. I 2013, 1326, Rz. 3, wonach eine Zahlung des Arbeitgebers, welche bereits erdiente Ansprüche abgelte – wie z.B. rückständiger Arbeitslohn und Urlaubsabgeltung –, keine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG darstellt und somit auch nicht zu den außerordentlichen Einkünften zu zählen ist.

 

 

Lösung

Aus Sicht des Finanzgerichts (FG) Münster handelt es sich bei den umstrittenen Beträgen um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Auf diese ist der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG anwendbar.

Die Überstunden wurden nicht nur in einem Jahr, sondern im Zeitraum 2013 bis 2015 geleistet. Eine Vergütung dieser Überstunden stellt deshalb ein Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Zusätzlich weist das FG Münster darauf hin, dass die Nachzahlung einer Überstundenvergütung nicht anders beurteilt werden kann als die Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Letztere stellt laut BFH-Rechtsprechung eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten dar.

Die erhaltene Überstundenvergütung ist dem Kläger auch atypisch zusammengeballt zugeflossen. Somit erfüllt die Zahlung der Überstunden die Kriterien des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, und es liegen außerordentliche Einkünfte vor, welche nach der Fünftel-Regelung besteuert werden können.

 

 

 

Praxishinweis:

Die Abfindungs- bzw. Entlassungsentschädigungsleistung kann im Fall der sog. Zusammenballung nach der Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert werden. Das heißt: Die Einkommensteuer wird für ein Fünftel der steuerpflichtigen Abfindung berechnet und anschließend mit fünf multipliziert (siehe § 34 Abs. 1 S. 2 EStG). Die Zusammenballung ist insbesondere erfüllt, wenn die Abfindungs- bzw. Entschädigungssumme größer ist als zwölf laufende Zahlungen (Beispiel: laufende Zahlung 4.000 € x 12 = 48.000 €; Entschädigung: 50.000 €; Zusammenballung erfüllt).

Die einkommensteuerliche Belastung lässt sich nur schwer bestimmen, weil hier ja auch noch andere Einkünfte (z.B. Renten, Vermietungseinkünfte usw.) eine Rolle spielen. Bei Anwendung der Fünftel-Regelung auf Abfindungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten ist der Abzug des Versorgungsfreibetrags und des Altersentlastungsbetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren zugelassen (§ 39b Abs. 3 S. 6 EStG).

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 8/2019

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