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  • Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer: Zeitpunkt der Lieferung

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 16.7.2020, III C 2 – S 7300-a/19/10001 :004; DOK 2020/0719700

     

    Dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums liegt eine Praxisfrage zugrunde: Bestimmt sich der Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG (Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt worden sind), nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG (umsatzsteuerliche Ortsbestimmung) oder nach dem Zivilrecht (z.B. Incoterms)?


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  • Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung

    BC-Redaktion

    BFH-Urteil vom 12.3.2020, V R 20/19

     

    Das Ausstellen einer unterfakturierten Zweitrechnung führt nicht dazu, die Steuerfreiheit für die Ausfuhrlieferung aufgrund einer vom Abnehmer zulasten des Steueraufkommens eines Drittstaats begangenen Steuerhinterziehung zu versagen.


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  • Keine Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlendem Nachweis eines Steuerbetrugs; kein Vertrauensschutz bei sorgfaltswidriger Nichtabfrage der USt-IdNr.

    BC-Redaktion

    BFH-Urteil vom 11.3.2020, XI R 38/18

     

    1. Hat das Finanzamt nicht dargetan, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, kommt eine Versagung des Vorsteuerabzugs nach der sog. Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH nicht in Betracht.

    2. Die Nichtabfrage der USt-IdNr. des Empfängers beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zeitnah zur ersten innergemeinschaftlichen Lieferung und darauf folgend in regelmäßigen Abständen während der laufenden Lieferbeziehung kann nach den Umständen des Einzelfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen, die Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ausschließt.


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  • E-Invoicing erfordert Weichenstellungen

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

     

    Obwohl elektronische Rechnungen eine Reihe von organisatorischen und finanziellen Vorteilen bieten, ergaben Umfragen noch aus dem Jahr 2019, dass nur knapp die Hälfte der rund 700 teilnehmenden deutschen Unternehmen E-Payment nutzt. Spätestens mit dem 27.11.2020 müssen aber bestimmte Rechnungsstellungen gemäß den Anforderungen aus der sog. ERechV abgewickelt werden. Besonders interessant könnten neue cloudbasierte Lösungen sein.


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  • Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs

    BC-Redaktion

    BFH-Urteil vom 29.4.2020, XI R 14/19

     

    „Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 15a UStG und damit Berichtigungsobjekt ist bei einem in Abschnitten errichteten Gebäude der Teil, der entsprechend dem Baufortschritt in Verwendung genommen worden ist.


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  • Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung

    BC-Redaktion

    BFH-Urteil vom 12.3.2020, V R 48/17

     

    Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung und kann deshalb auch nicht mit der Folge einer Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben (hier: „Produktverkäufe“) nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen.


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  • Jahressteuergesetz 2020: Referentenentwurf

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 17.7.2020

     

    Das Gesetz betrifft u.a. erforderliche Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

    Nachstehend werden insbesondere die für das Rechnungswesen bedeutsamen Neuregelungen aufgegriffen.


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  • Jahressteuergesetz 2020

    BC-Redaktion

    Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3.9.2020 (BR-Drs. 503/20)

     

    Das Gesetz betrifft u.a. erforderliche Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

    Nachstehend werden insbesondere die für das Rechnungswesen bedeutsamen Neuregelungen aufgegriffen.

     

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  • Rückwirkende Rechnungsberichtigung – Vorsteuerabzug ohne ordnungsmäßige Rechnung

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 18.9.2020, III C 2 – S 7286-a/19/10001 :001; DOK 2020/0920350

     

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Anwendung zahlreicher Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des BFH geäußert, die sich mit der Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und zum Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung befasst haben.


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  • Begriff der Werklieferung/Werkleistung – Anpassung von UStAE 3.8 Abs. 1 S. 1

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 1.10.2020, III C 2 – S 7112/19/10001 :001; DOK 2020/0945668

     

    Werklieferungen liegen vor, sobald zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG) ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden ist für die Annahme einer Werklieferung nicht ausreichend.


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  • Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten Folgemonats: Anwendungszeitpunkt

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 6.10.2020, III B 1 – Z 8201/19/10001 :005; DOK 2020/0982865

     

    Für Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, gilt eine geänderte Fälligkeitsfrist: Sie wird am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig (vgl. § 21 Abs. 3a UStG). Dies wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 (BGBl. I 2020, 1512, vgl. BC 2020, 304 f., Heft 7) normiert. Offen war bislang noch der Anwendungszeitpunkt.


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  • Geänderte Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 9.10.2020, III C 3 – S 7140/19/10002 :007; DOK 2020/1027480

     

    Im Zuge der sog. Quick Fixes (EU-Mehrwertsteuerpaket) wurden die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in § 6a Abs. 1 S. 1 UStG sowie für deren Steuerfreiheit in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG geändert und die bisherigen Regelungen für den Belegnachweis für die Steuerfreiheit um eine Gelangensvermutung ergänzt (vgl. u.a. Bathe, BC 2019, 418 ff., Heft 9). Durch Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) beseitigt das Bundesfinanzministerium hierbei einige Unsicherheiten in der Praxis.


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  • Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Organschaft

    Christian Thurow

    BFH-Urteil vom 23.7.2020, V R 32/19

     

    Bei Bauleistungen kann es im Umsatzsteuerrecht zu einer Verschiebung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger kommen (Reverse-Charge-Verfahren). Doch wie wirkt sich dies innerhalb einer Organschaft aus? Der BFH hat sich nun mit dieser Frage befasst.


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  • Senkung der Umsatzsteuersätze zum 1.7.2020 und Anhebung zum 1.1.2021

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 4.11.2020, III C 2 – S 7030/20/10009 :016; DOK 2020/1074476

     

    Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 30.6.2020 (BStBl. I 2020, 584) gilt für die befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1.7.2020 und zu deren Anhebung zum 1.1.2021 Folgendes:


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  • BMF konkretisiert Einzweck- und Mehrzweckgutscheine

    Dr. Stefanie Becker

    BMF-Schreiben vom 2.11.2020, III C 2 – S 7100/19/10001 :002; DOK 2020/1051603

     

    Seit 1.1.2019 unterscheidet das Umsatzsteuerrecht zwischen sog. Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Einzweckgutscheine sind dadurch gekennzeichnet, dass bei ihrer Ausgabe schon bekannt ist, in welcher Höhe Umsatzsteuer auf die Leistung, für die der Gutschein eingelöst werden kann, entstehen würde. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, liegen Mehrzweckgutscheine vor.

    Bislang stand ein Einführungsschreiben der Finanzverwaltung zur Neuregelung noch aus. Mit BMF-Schreiben vom 2.11.2020 hat sie nun Stellung genommen und den Anwendungserlass um UStAE 3.17 ergänzt. Die wesentlichen Aspekte des Schreibens werden nachfolgend zusammengefasst.


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  • Eingescannte Rechnungskopien ausreichend für fristgerechte Vorlage der Rechnungsbelege?

    Christian Thurow

    FG Köln, Urteil vom 16.6.2020, 2 K 2298/17 (Revision zugelassen)

     

    Durch das Scannen einer Papierrechnung wird de facto eine elektronische Kopie erstellt. Macht es da noch einen Unterschied, ob der Scan von einer Rechnungskopie oder von der Originalrechnung erstellt wird? Finanzamt und Kläger hatten dazu eine andere Sichtweise, und auch das Finanzgericht (FG) Köln beurteilt die Sachlage anders als der Gesetzgeber.


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  • Umsatzsteuerliche Konsequenzen des Brexit: BMF nimmt Stellung

    Dr. Stefanie Becker

    BMF-Schreiben vom 10.12.2020, III C 1 – S 7050/19/10001 :002; DOK 2020/1285153

     

    Zum 1.1.2021 endet die Übergangsfrist des Ausstiegs Großbritanniens aus der EU. Über Nacht wird Großbritannien damit aus umsatzsteuerlicher Sicht vom EU-Mitgliedstaat zum Drittstaat. Dies hat weitreichende Auswirkungen. Die wesentlichen Aspekte werden nachfolgend dargestellt. Dabei beziehen sich die Ausführungen im BMF-Schreiben in erster Linie auf Sachverhalte, die über die Silvesternacht stattfinden.


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  • Bundesarbeitsgericht urteilt über Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO

    Dr. Dominik Sorber

    BAG-Urteil vom 27.4.2021, 2 AZR 342/20

     

    Zuletzt bestimmten Corona-Themen die Diskussionen im Arbeits- und Compliance-Bereich. Am 27.4.2021 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) – abseits von Corona-Rechtsfragen – erstmals über zentrale Rechtsfragen zum Beschäftigtendatenschutz.


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  • Kurzarbeit „Null“ kürzt den Urlaub

    Katharina Mönius

    LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.3.2021, 6 Sa 824/20 (Revision zugelassen)

     

    In Einklang mit der bereits 2012 ergangenen Rechtsprechung des EuGH zur Kürzung des Urlaubsanspruchs bei der sog. Kurzarbeit „Null“ urteilt jetzt auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. Danach wird der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch des Arbeitnehmers mit der Suspendierung der Arbeitspflicht während der Kurzarbeit „Null“ in Höhe von 1/12 für jeden vollen Monat gekürzt, in dem der Arbeitnehmer in Kurzarbeit „Null“ war.


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  • Aktuelles BGH-Urteil: Rückschlag für die allgemeine Anerkennung selbstständiger Bilanzbuchhalter/innen

    Christian Thurow

    BGH-Urteil vom 2.5.2019, IX ZR 11/18

     

    Seit Jahren bemühen sich selbstständige Bilanzbuchhalter um eine Ausweitung ihrer Tätigkeitsbefugnisse. In einem aktuellen Urteil kommt der BGH nun zu dem Schluss, dass die Steuerberatung einen Dienst höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB darstellt. Dies gilt nicht für die Durchführung der Finanz- und Lohnbuchhaltung, „weil diese Tätigkeit keine besondere wissenschaftliche, künstlerische oder technische Vorbildung erfordert“.


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