OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.9.2020, 21 W 121/15


Bei der Ertragswertermittlung für Zwecke der Unternehmensbewertung ist die Berücksichtigung einer wachstumsbedingten Thesaurierung in der ewigen Rente grundsätzlich sachgerecht. Die Höhe der wachstumsbedingten Thesaurierung ist im Regelfall in Abhängigkeit vom konkreten Kapitalbedarf, der sich aus dem Wachstum in der ewigen Rente ergibt, zu ermitteln. Die sich aus inflationsbedingten Wertsteigerungen ergebende Besteuerung ist dabei im Rahmen der Ertragswertermittlung angemessen.