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Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 14.5.2020, VI R 24/18

 

Seit Jahren wird die Notwendigkeit des lebenslangen Lernens propagiert. Doch wie sieht es mit dem steuerlichen Abzug von solchen Bildungsmaßnahmen aus? Im vorliegenden Fall geht es konkret um den Abzug von Übernachtungs- und Verpflegungsaufwendungen. Der BFH stellt klar: Es gibt Grenzen.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein gelernter Behälter- und Apparatebauer ohne Anstellungsverhältnis besuchte in Vollzeit einen Schweißtechnikerlehrgang bei einer „Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt“. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Kosten für eine Unterkunft in der Nähe der Lehr- und Versuchsanstalt sowie Verpflegungsmehraufwendungen für die drei Monate der Fortbildung als Werbungskosten geltend.

Finanzamt und Finanzgericht erkannten den Werbungskostenabzug nicht an.

 

 

Lösung

Auch der BFH versagt den Werbungskostenabzug. Gemäß § 9 Abs. 4 S. 8 EStG ist eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Entscheidend ist dabei, dass es sich um eine vollzeitige Bildungsmaßnahme handelt; auf eine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme kommt es nicht an. Es ist hier ausreichend, wenn der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung mit einer gewissen Nachhaltigkeit und immer wieder aufsucht.

Im Ausgangsfall ist somit für die Dauer der Fortbildung die „Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt“ als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Daher kann der Kläger hier keine Übernachtungskosten oder Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung liegen nicht vor.

 

 

 

Praxishinweis:

Der BFH hat es in seinem Urteil unterlassen, den Begriff „gewisse Nachhaltigkeit“ näher zu definieren. Im Ausgangsfall scheint bei einem dreimonatigen Lehrgang eine „gewisse Nachhaltigkeit“ beim Aufsuchen der Bildungseinrichtung vorzuliegen. Doch ist dies schon bei einem dreitägigen Lehrgang der Fall? Oder bei einer einwöchigen Fortbildung? Es würde nicht überraschen, wenn dies künftig von den Finanzgerichten geklärt werden muss.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 11/2020

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