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Freistellung von Arbeitslohn nach § 34c EStG i.V.m. dem Auslandstätigkeitserlass

Christian Thurow

FG Köln, Urteil vom 19.6.2020, 15 K 609/18 (Revision zugelassen)

 

Der Auslandstätigkeitserlass ermächtigt die Finanzbehörden, in bestimmten Fällen unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, von der Besteuerung auszunehmen. Der Erlass beruht auf einem BMF-Schreiben aus dem Jahr 1983 (zuletzt geändert im März 2017). Entsprechend den damaligen Gegebenheiten ist der Erlass vor allem auf die Anlagen- und Maschinenbauindustrie zugeschnitten. Moderne IT-Dienstleistungen können hier durchs Raster fallen.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein steuerpflichtiger Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber für sechs Monate ins Ausland entsandt. Laut Tätigkeitsbeschreibung sollte er den Kunden vor Ort

– beim Aufbau eines virtuellen Kommunikationssystembetreibers,

– bei der Erstellung einer IT-Strategie,

– bei der Planung der IT-Infrastruktur und

– bei der Erstellung von Projektfortschrittsberichten

unterstützen. Aus Sicht des klagenden Arbeitnehmers stellten die während der Auslandstätigkeit erzielten Einkünfte einen steuerfreien Arbeitslohn nach dem sog. Auslandstätigkeitserlass dar.

Nach Auffassung des Finanzamts erfüllten die vom Kläger im Ausland ausgeführten Arbeiten nicht die Voraussetzungen einer nach dem Auslandstätigkeitserlass begünstigten Tätigkeit. Daher unterwarf das Finanzamt die Einkünfte der deutschen Besteuerung.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht Köln sieht in seinem Urteil keine Möglichkeit, der Auffassung des Finanzamts zu widersprechen. Die nach dem Auslandstätigkeitserlass begünstigten Tätigkeiten sind u.a.:

  • die Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen, der Einbau, die Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter; außerdem ist das Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt;
  • Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den aufgeführten Tätigkeiten.

IT-Beratung oder der Aufbau eines virtuellen Kommunikationssystems fallen nicht unter diese Tätigkeiten. Das Gericht stimmt dem Kläger zu,

„dass bei einem weiten Wortlautverständnis und möglicherweise bei einer Anpassung des Auslandstätigkeitserlasses an die deutsche Exportwirtschaft des 21. Jahrhunderts über den „klassischen Anlagenbau“ hinaus auch IT-Projekte mit wenigen materiellen Wirtschaftsgütern und wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgütern (Netzwerkdienstleistungen, Virtualisierung, Cloud Computing, etc.) unter eine Begünstigung fallen könnten“.

Es steht dem Finanzgericht aber nicht zu, die „Finanzverwaltung zu einer abweichenden Auslegung und Handhabung des eigenen Verwaltungserlasses zu verpflichten“. Mit anderen Worten: Das Gericht kann die Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung auf Basis eines Verwaltungserlasses nicht mit einer eigenen Ermessensentscheidung aufheben.

Das Finanzgericht merkt aber auch an, dass aus seiner Sicht keine außenwirtschaftlichen Gründe für eine Freistellung der strittigen Einkünfte vorliegen. Der BFH darf sich der Thematik nun im Rahmen der Revision annehmen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 10/2020

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