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Steuerfreie Corona-Beihilfen für Arbeitnehmer

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 26.10.2020, IV C 5 – S 2342/20/10012 :003; DOK 2020/1086009

 


Zusätzliche Bar- und Sachleistungen bis 1.500 € steuerfrei

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € (= Freibetrag, keine Freigrenze) in Form von Zuschüssen und Sachbezügen steuer- und beitragsfrei gewähren (§ 3 Nr. 11a EStG).

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass diese Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Diese Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist erfüllt, wenn

– die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,

– der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,

– die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und

– bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht (automatisch) erhöht

wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist oder nicht (vgl. im Einzelnen BMF-Schreiben vom 5.2.2020, IV C 5 – S 2334/19/10017 :002, BStBl. I 2020, 222, BC 2020, 108 f., Heft 3).

Auch diese steuerfreien Corona-Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen und/oder den Zahlungsmodalitäten sollte sich ergeben, dass die zusätzliche Arbeitgeberleistung wegen der Belastungen durch die Corona-Krise erfolgt.

 

 

§ 3 Nr. 11a EStG als einzige und vorrangige Spezialvorschrift

Die neue Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11a EStG ist gegenüber der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG (= Beihilfe aus öffentlichen Mitteln) Spezialvorschrift und geht daher dieser allgemeinen Regelung vor. Beide Vorschriften, deren steuerfreie Leistungen nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen, können daher nicht nebeneinander angewendet werden (vgl. das nachfolgende Beispiel). Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder steuerliche Pauschalierungsmöglichkeiten (z.B. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Inanspruchnahme der 44 €-Freigrenze für Sachbezüge) sind hiervon nicht betroffen und können weiterhin neben dieser Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden.

 

Beispiel:

Eine Pflegekraft erhält eine Corona-Prämie von 1.000 €, die aus Landesmitteln um 500 € auf insgesamt 1.500 € aufgestockt wird (= Zahlungen aufgrund des § 150a Abs. 1 und 9 SGB XI). Diese Corona-Prämie in Höhe von 1.500 € ist steuer- und beitragsfrei nach § 3 Nr. 11a EStG (keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG).

Der Arbeitgeber zahlt der Pflegekraft zusätzlich zu dieser Gesamtprämie einen Zuschuss von 750 €. Dieser Zuschuss ist steuer- und beitragspflichtig, da der steuerfreie Höchstbetrag von 1.500 € bereits ausgeschöpft ist.

 

 

Verlängerung des Zahlungszeitraums bis Ende Januar 2021?

In seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2020 hat der Bundesrat eine Verlängerung des Begünstigungszeitraums für diese Arbeitgeberleistungen bis zum 31.1.2021 (statt 31.12.2020) vorgeschlagen (BR-Drs. 503/10 – Beschluss). Die Bundesregierung hat eine Prüfung dieses Vorschlags zugesagt. Das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2020 wird voraussichtlich Ende November 2020 abgeschlossen werden. Dies bleibt also abzuwarten.

 

 

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld

In Anlehnung an die bisherige sozialversicherungsrechtliche Regelung sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen (§ 3 Nr. 28a EStG, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SvEV). Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume ab März 2020 bis voraussichtlich Dezember 2021. In Abhängigkeit vom Beschäftigungsort des Arbeitnehmers ist bei der Berechnung die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West oder Ost zu beachten. Diese Arbeitgeberzuschüsse unterliegen allerdings – im Gegensatz zu den steuerfreien Corona-Beihilfen – dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG).

Die Steuerbefreiung gilt indes nicht für Arbeitgeberzuschüsse, die als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung geleistet werden. Derartige Zuschüsse des Arbeitgebers sind voll steuerpflichtig.

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BC 11/2020

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