BFH-Urteil vom 17.6.2019, IV R 19/16

Eine Bilanzberichtigung ist nicht zulässig, wenn die Bilanz einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. Stattdessen ist in einem solchen Fall nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs der unrichtige Bilanzansatz in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in welcher dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist. Allerdings nur dann, wenn sich der Fehler perpetuiert (d.h. sich dauerhaft festsetzt), wie der BFH jetzt klargestellt hat.