BAG-Urteil vom 31.3.2021, 5 AZR 148/20; 5 AZR 292/20
In der Unternehmenspraxis werden sog. Vor- und Nachbereitungshandlungen (wie z.B. Umkleide-, Weg-, Hygiene- und Rüstzeiten) bislang in aller Regel nicht als Arbeitszeit vergütet. Lediglich für den Bereich der Fleischverarbeitung besteht eine spezialgesetzliche Grundlage, welche diese Handlungen als Arbeitszeit qualifiziert.
Prüfende Sozialversicherungsträger neigen nun dazu, diese Spezialvorschrift (§ 6 GSA-Fleisch) analog auf andere Lebensmittelbranchen anzuwenden. Eine derartige Qualifizierung von Vor- und Nachbereitungshandlungen als Arbeitszeit bringt jedoch erhebliche rechtliche Probleme mit sich.