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Erhöhung der Bemessungsgrundlagenhöchstgrenze der Forschungszulage

BC-Redaktion

BMF-Mitteilung vom 1.7.2020

 

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020, BGBl. I 2020, 1512) wurde in § 3 Abs. 5 Forschungszulagengesetz (FZulG) die maximale jährliche Bemessungsgrundlage für die förderfähigen Aufwendungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2026 entstanden sind, von 2 auf 4 Mio. € erhöht.


 

 

Somit sind förderfähige Aufwendungen, die vor dem 1.7.2020 entstanden sind, bis zu einer maximalen Bemessungsgrundlage von 2 Mio. € förderfähig. Entstehen beim Anspruchsberechtigten nach dem 30.6.2020 weitere förderfähige Aufwendungen, erhöht sich die Bemessungsgrundlagenhöchstgrenze auf 4 Mio. €, d.h., dass im Jahr 2020 weitere förderfähige Aufwendungen in Höhe von bis zu 2 Mio. € in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden können.

Bei dem Fördersatz von 25% wird die maximale Höhe der Forschungszulage damit in diesem Zeitraum pro Jahr auf 1 Mio. € verdoppelt. Es ist davon auszugehen, dass die Anhebung der Bemessungsgrundlagen-Begrenzung insbesondere mittelgroßen und großen Unternehmen mit entsprechend hohen förderfähigen Aufwendungen zugutekommt, die so eine höhere Forschungszulage beanspruchen können. Die Erhöhung der Forschungszulage schafft für diese forschenden Unternehmen zusätzliche Liquiditätsvorteile, die auch zur nötigen Stabilisierung der Wirtschaft beitragen.

Darüber hinaus wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz auch die Anwendungsregelung in § 16 FZulG konkretisiert, um die durchgehend rechtssichere Anwendbarkeit des FZulG sicherzustellen, insbesondere mit Blick darauf, dass keine Förderlücke durch einen gegebenenfalls verzögerten Erlass des nach § 16 Abs. 2 FZulG erforderlichen Genehmigungsbeschlusses der Europäischen Kommission entsteht.

 

 

Praxis-Info!

Die Forschungszulage kann unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation von allen berechtigten Unternehmen in Anspruch genommen werden.

 

Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben), soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind. Die Prüfung der Voraussetzungen obliegt der oder den Bescheinigungsstellen, welche die inhaltliche Beurteilung übernehmen und dem Antragsteller eine Bescheinigung über das Vorliegen eines begünstigten FuE-Vorhabens ausstellen. Geprüft wird nicht, ob gemachte Angaben zur Höhe von Aufwendungen etc. korrekt sind, sondern lediglich, ob dem Grunde nach ein FuE-Vorhaben vorliegt. Die Bescheinigung ist Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Forschungszulage im Sinne des § 171 Abs. 10 S. 2 und 3 AO und des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO. Die Feststellung, ob die von einem Anspruchsberechtigten durchgeführten FuE-Vorhaben begünstigt sind, erfolgt für jedes durchgeführte FuE-Vorhaben separat. Die Feststellungen können jedoch in einem Antrag und einer Bescheinigung zusammengefasst werden.

 

Das Forschungszulagengesetz sieht ein zweistufiges Verfahren für die Gewährung der Forschungszulage vor:

  • Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle: Der Anspruch auf die Gewährung der Forschungszulage hängt von der Feststellung ab, ob ein begünstigtes FuE-Vorhaben vorliegt.
  • Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage: In einem zweiten Schritt wird die Forschungszulage bei dem für die Besteuerung der anspruchsberechtigten Person nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt beantragt. Dieser Antrag kann erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, in dem die förderfähigen Aufwendungen für begünstigte FuE-Vorhaben entstanden sind. Grundsätzlich kann der Antrag auf Forschungszulage in der überwiegenden Zahl der Fälle daher erst ab dem 1.1.2021 gestellt werden.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 8/2020

becklink430308

 

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