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BMF konkretisiert Einzweck- und Mehrzweckgutscheine

Dr. Stefanie Becker

BMF-Schreiben vom 2.11.2020, III C 2 – S 7100/19/10001 :002; DOK 2020/1051603

 

Seit 1.1.2019 unterscheidet das Umsatzsteuerrecht zwischen sog. Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Einzweckgutscheine sind dadurch gekennzeichnet, dass bei ihrer Ausgabe schon bekannt ist, in welcher Höhe Umsatzsteuer auf die Leistung, für die der Gutschein eingelöst werden kann, entstehen würde. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, liegen Mehrzweckgutscheine vor.

Bislang stand ein Einführungsschreiben der Finanzverwaltung zur Neuregelung noch aus. Mit BMF-Schreiben vom 2.11.2020 hat sie nun Stellung genommen und den Anwendungserlass um UStAE 3.17 ergänzt. Die wesentlichen Aspekte des Schreibens werden nachfolgend zusammengefasst.


 

 

Praxis-Info!

Anforderungen an Gutscheine allgemein

  • Anwendung auf Gutscheine in körperlicher (z.B. Papier, Plastik) und elektronischer Form
  • Anwendung auch auf Gutscheine mit Zuzahlungsmöglichkeit
  • Keine Anwendung auf Preisnachlassgutscheine/Preiserstattungsgutscheine, Briefmarken, Eintrittskarten, Fahrscheine
  • Keine Anwendung, wenn der Gutschein jederzeit und voraussetzungslos wieder in Bargeld umgetauscht werden kann
  • Der Gutscheinaussteller soll sichtbar kennzeichnen, ob es sich um einen Einzweck- oder Mehrzweckgutschein handelt.

 

Behandlung von Einzweckgutscheinen

  • Besteuerung einer fiktiven Lieferung/sonstigen Leistung bei Ausgabe
  • Voraussetzung für Einzweckgutscheine: Der steuerberechtigte EU-Mitgliedstaat sowie der auf die Leistung entfallende Steuersatz und damit der zutreffende Steuerbetrag stehen mit Sicherheit bei Ausgabe des Gutscheins fest, und der leistende Unternehmer ist auf dem Gutschein angegeben
  • Zuzahlungen führen zu einer Umsatzsteuer aus der noch nicht versteuerten Differenz
  • Leistungsort bei Gutscheinen über Lieferungen: Es sollen die Regelungen über ruhende Lieferungen greifen; bei Gutscheinen über sonstige Leistungen sollen die allgemeinen Ortsbestimmungsvorschriften Anwendung finden
  • Bemessungsgrundlage: vereinbartes Entgelt für den Gutschein
  • Nichteinlösung bleibt grundsätzlich ohne Konsequenzen (Berichtigung nur bei ausnahmsweiser Rückzahlung des Entgelts)
  • Leistungsbeschreibung in Rechnungen über Einzweckgutscheine: Gutscheinart und kurze Beschreibung der Leistung, für die der Gutschein eingelöst werden kann.

 

Behandlung von Mehrzweckgutscheinen

  • Besteuerung erfolgt erst bei Einlösung
  • Bemessungsgrundlage: empfangene Gegenleistung, bei Vertriebsketten grundsätzlich die Gegenleistung, die der letzte Unternehmer in der Kette empfangen hat
  • Unentgeltliche Übertragung: unentgeltliche Wertabgabe bei Einlösung
  • Nichteinlösung und Rückerstattung bleiben ohne umsatzsteuerliche Auswirkungen.

 

 

Anwendungsregelung

Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt wurden. Es wird aber nicht beanstandet, wenn für vor dem 2.2.2021 ausgestellte Gutscheine noch eine abweichende Sicht vertreten wird.

 

Praxisauswirkungen:

Einige noch offene Fragestellungen konnten durch das BMF-Schreiben nun geklärt werden. Das gilt u.a. zu den Anforderungen an die Rechnungsstellung bei Ausgabe von Einzweckgutscheinen sowie der Behandlung in Vertriebsketten. Insbesondere hier stellen sich bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in der Praxis viele Fragen. Diesbezüglich enthält das Schreiben ausführliche Beispielsfälle, die bei der Lösung von Einzelfällen hilfreich sein können.

Da der Steuersatz bei Ausgabe des Gutscheins sicher sein muss, kann nun davon ausgegangen werden, dass die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten wird, dass im zweiten Halbjahr 2020 regelmäßig keine Einzweckgutscheine vorliegen. Denn der anzuwendende Steuersatz ist nicht bekannt (Ausnahme bei Befristung der Einlösung bis zum 31.12.2020 bzw. Gültigkeit erst ab 1.1.2021).

Es konnten durch das BMF-Schreiben jedoch nicht alle strittigen Fragen zur Gutscheinbesteuerung geklärt werden. Zudem wirft das Schreiben weitere Fragen auf (z.B. die Bemessungsgrundlage bei unentgeltlicher Abgabe von Gutscheinen). Hier besteht aufgrund der Nichtbeanstandungsregelung von drei Monaten jedoch noch die Hoffnung, eine Klarstellung vom BMF zu erhalten.

 

 

Dr. Stefanie Becker, Dipl.-Wirtschaftsjuristin, Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin, Augsburg (www.umsatzsteuer3.de)

 

 

BC 12/2020

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