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Geänderte Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 9.10.2020, III C 3 – S 7140/19/10002 :007; DOK 2020/1027480

 

Im Zuge der sog. Quick Fixes (EU-Mehrwertsteuerpaket) wurden die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in § 6a Abs. 1 S. 1 UStG sowie für deren Steuerfreiheit in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG geändert und die bisherigen Regelungen für den Belegnachweis für die Steuerfreiheit um eine Gelangensvermutung ergänzt (vgl. u.a. Bathe, BC 2019, 418 ff., Heft 9). Durch Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) beseitigt das Bundesfinanzministerium hierbei einige Unsicherheiten in der Praxis.


 

Praxis-Info!

Im Kern gelten seit 1.1.2020 folgende Regelungen:

  • Für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung ist die gültige ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers materielle Voraussetzung.
  • Es muss mit dieser USt-IdNr. eine richtige und vollständige Zusammenfassende Meldung (ZM) abgegeben werden. Die falsche/fehlende ZM kann berichtigt werden.
  • Sofern der liefernde Unternehmer im Besitz bestimmter (Beleg-)Nachweise ist, wird vermutet, dass der Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt ist. Hierzu zählen u.a. Beförderungsbelege oder Versendungsbelege oder eine Versicherungspolice für die Beförderung oder den Versand des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung dieser Beförderung oder Versendung belegen.
  • Für den Nachweis, dass der Gegenstand in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist, gelten die Regelungen der §§ 17b bis 17d UStDV weiterhin (u.a. Frachtbrief, Postversendungsnachweis, Gelangensbestätigung).

 

 

1. Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen USt-IdNr.

Die nachträgliche Verwendung einer USt-IdNr. durch den Abnehmer entfaltet für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung. Das heißt: Die zunächst unterlassene Verwendung der USt-IdNr. kann nachgeholt werden. Die (ausländische) USt-IdNr. muss hierbei nicht durch den EU-Mitgliedstaat erteilt worden sein, in dem die Beförderung oder Versendung endet. Voraussetzung: Die vom Abnehmer erteilte (ausländische) USt-IdNr. muss im Zeitpunkt der Lieferung gültig (!) gewesen sein (UStAE 6a.1 Abs. 19).

Verwendung (einer ausländischen USt-IdNr.) heißt: aktives Tun, ausdrücklich vereinbaren! Dies kann vertraglich auch auf Dauer vereinbart werden, z.B. mit dem vertraglichen Hinweis: „Es werden die Lieferungen immer unter folgender USt-IdNr. abgewickelt.“ Das alleinige Vorhandensein der USt-IdNr. in den Firmen-Bestellunterlagen reicht nicht aus.

Ein positives Tun ohne Nachweis liegt (gemäß UStAE 3a.2 Abs. 10 S. 6) auch dann vor, wenn

  • der Leistungsempfänger (Erwerber bzw. Empfänger der Dienstleistung) die Erklärung über die Unternehmereigenschaft und den unternehmerischen Bezug objektiv nachvollziehbar vorgenommen hat und
  • der Leistungsbezug vom Leistungsempfänger in zutreffender Weise erklärt worden ist,
  • der leistende Unternehmer seinen Meldepflichten in der ZM nachgekommen ist und
  • die Rechnung über die Leistung einen Hinweis auf die USt-IdNr., die in der ZM angegeben wurde, enthält.

 

 

Achtung!

Die Überprüfung der Gültigkeit der (ausländischen) USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bleibt unerlässlich.

 

 

2. Zusammenfassende Meldung (ZM)

Die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen ist (gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) davon abhängig, dass der Unternehmer seiner gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer ZM (gemäß § 18a UStG) nachkommt und diese mit Blick auf die jeweilige Lieferung richtig und vollständig ist. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann immer erst nachträglich getroffen werden, da die Abgabe einer ZM zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung immer erst später, nämlich bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Meldezeitraums, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wurde, erfolgt (UStAE 4.1.2 Abs. 2).

Allerdings kann die fehlerhafte ZM nachträglich berichtigt werden, und zwar (gemäß § 18a Abs. 10 UStG) innerhalb eines Monats. Die Berichtigung hat in der ZM für den jeweiligen Liefermonat rückwirkend zu erfolgen; andernfalls wird die Steuerbefreiung für die betreffende Lieferung nachträglich versagt (UStAE 4.1.2 Abs. 3 S. 4).

 

 

3. Innergemeinschaftliches Verbringen

Ebenso wie bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist auch bei einem innergemeinschaftlichen Verbringen die Steuerbefreiung davon abhängig, dass der Vorgang in dem anderen EU-Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt und das Verbringen in der ZM (gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) zutreffend erklärt wird.

 

 

4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensvermutung

Die bislang erforderlichen Nachweise, die in Deutschland nötig sind, reichen weiterhin aus. Neben dem Doppel der Rechnung und der Gelangensbestätigung sind als Alternativen für das Gelangen auch der CMR-Frachtbrief oder die Spediteurbescheinigung möglich.

In § 17a UStDV sind die Arten der Belege konkret festgelegt:

  • Danach muss der Lieferant im Besitz von mindestens zwei sich einander nicht widersprechenden Transportnachweisen sein (z.B. unterzeichneter CMR-Frachtbrief, Konnossement, Luftfracht-Rechnung, Rechnung des Beförderers der Gegenstände).
  • Diese müssen von zwei unabhängigen Parteien – vom Verkäufer und vom Erwerber – ausgestellt sein.

Die Transportnachweise richten sich danach, wer die Beförderung oder Versendung durchführt/veranlasst.

Alternativ kann eine Unterlage zur Beförderung oder zum Versand der Gegenstände vorgehalten werden und ein dieser nicht widersprechendes Dokument. Dieses kann sein:

  • eine Versicherungspolice für die Beförderung oder den Versand der Gegenstände,
  • eine Bankunterlage, die die Bezahlung der Beförderung bzw. des Versands der Gegenstände in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegt,
  • ein von einer öffentlichen Stelle, wie z.B. einem Notar, ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft der Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigt, oder
  • eine im Bestimmungsmitgliedstaat von einem Lagerinhaber ausgestellte Bestätigung, durch die die Lagerung der Gegenstände in dem EU-Mitgliedstaat bestätigt wird.

Die Vermutung ist widerlegt, wenn das Finanzamt (z.B. anhand vorliegender Unterlagen oder Belege) feststellt, dass die Gegenstände beispielsweise nicht in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind, sodass keine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. Kann das Finanzamt nachweisen, dass Belege unzutreffende Angaben enthalten oder gefälscht sind, steht es dem Unternehmer frei, durch andere Belege im Sinne von § 17a Abs. 2 UStDV das Gelangen in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu belegen (UStAE 6a.3 Abs. 3).

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 11/2020 

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