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Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten Folgemonats: Anwendungszeitpunkt

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 6.10.2020, III B 1 – Z 8201/19/10001 :005; DOK 2020/0982865

 

Für Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, gilt eine geänderte Fälligkeitsfrist: Sie wird am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig (vgl. § 21 Abs. 3a UStG). Dies wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 (BGBl. I 2020, 1512, vgl. BC 2020, 304 f., Heft 7) normiert. Offen war bislang noch der Anwendungszeitpunkt.


 

 

Praxis-Info!

Den Termin, ab dem die neue Fälligkeit erstmals anzuwenden ist, hat nun das Bundesfinanzministerium (BMF) bekannt gegeben (§ 27 Abs. 31 UStG). Die Regelung ist zu dem am 1.12.2020 beginnenden Aufschubzeitraum umzusetzen. Dies bedeutet konkret: Der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember 2020 wird einheitlich vom 16.1.2021 auf den 26.2.2021 verschoben. Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend.

Für die große Zahl von Unternehmen, die eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nutzen, wird die Verschiebung in der Regel dazu führen, dass ihnen ein etwaiges Vorsteuerguthaben für die Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer zur Verfügung steht.

 

 

 

Praxishinweise:

  • Die Einfuhr von Gegenständen aus Drittländern, die nicht zur EU gehören (z.B. Russland, Schweiz, USA), unterliegt (ab einem Warenwert von 22,01 €) der Einfuhrumsatzsteuer. Die Einfuhr wird regelmäßig im Bestimmungsland der Besteuerung unterworfen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Als Abgabe für die Wareneinfuhr wird die Einfuhrumsatzsteuer nicht vom Finanzamt, sondern von der Zollverwaltung erhoben (zur Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer siehe § 11 UStG). Die Einfuhrumsatzsteuer wird bislang beim (rechtlichen) Grenzübertritt der Ware fällig. Die Annahme der Einfuhranmeldung markiert dabei den Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld (Art. 77 Abs. 2 UZK – Unionszollkodex). Für die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer ist nach den zollrechtlichen Vorschriften bislang in der Regel eine Frist von höchstens 10 Tagen ab Mitteilung des Abgabenbetrags vorgesehen (Art. 108 Abs. 2 S. 1 UZK).
  • Die Fälligkeit kann durch die förmliche Bewilligung eines Zahlungsaufschubs verlängert werden. Die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs bewirkt, dass die Einfuhrumsatzsteuer für Waren, die innerhalb eines Monats importiert wurden, erst bis zum 16. Tag des Folgemonats entrichtet werden muss (Art. 110 Buchst. b UZK).

 

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 11/2020

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