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Konzernrechnungslegung: Auswirkungen der Corona-Krise

Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Julia Busch

 

Die aktuelle Corona-Pandemie beeinflusst auch die Konzernrechnungslegung. Neben organisatorischen Anforderungen können Werthaltigkeitsprüfungen notwendig werden, die sich – bei unterjähriger Berichterstattung – auch nicht bis Ende 2020 verschieben lassen, sondern zum jeweiligen Stichtag auf Basis der bestmöglichen Schätzung vorgenommen werden müssen.


 

 

Praxis-Info!

Die sich seit Anfang 2020 rasant ausbreitende Corona-Pandemie verändert das Wirtschaftsleben tiefgreifend und stellt Unternehmen vor vielschichtige Herausforderungen. Während aktuell häufig die Frage im Fokus steht, ob und wie die Geschäftstätigkeit innerhalb der geltenden Beschränkungen aufrechterhalten werden kann, ergeben sich jedoch auch Auswirkungen auf die – einzelgesellschaftliche sowie auch konsolidierte – Rechnungslegung.

Besondere Herausforderungen resultieren für die Einhaltung der Fristen zur Aufstellung bzw. Offenlegung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts sowie die dafür notwendige Datenbeschaffung – sei es auf Ebene des Mutterunternehmens oder der einbezogenen Konzernunternehmen. Können Daten von vollkonsolidierten Tochterunternehmen nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne bereitgestellt und auch nicht durch Hochrechnung oder Schätzung angemessen approximiert (näherungsweise ermittelt) werden, kann durch Inanspruchnahme des Konsolidierungswahlrechts nach § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB auf eine Vollkonsolidierung verzichtet werden. Zudem kann eine Überprüfung erfolgen, ob das betreffende Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung ist und deshalb von der Konsolidierung ausgeschlossen werden kann. Im Rahmen der Equity-Bewertung hingegen darf auf den letzten verfügbaren Jahres- bzw. Konzernabschluss zurückgegriffen werden.

Darüber hinaus können aufgrund der negativen wirtschaftlichen Konsequenzen der Corona-Krise Werthaltigkeitsprüfungen notwendig werden, die auch aus der Kaufpreisallokation (Allokation = Zuteilung, Zuordnung, Zuweisung) resultierende stille Reserven sowie insbesondere Geschäfts- oder Firmenwerte erfassen. Sind außerplanmäßige Abschreibungen aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung erforderlich, darf in Folgeperioden keine Zuschreibung mehr vorgenommen werden, auch wenn die Gründe der Wertberichtigung inzwischen entfallen sind. Notwendige Werthaltigkeitsüberlegungen können – sofern Halbjahres- oder Quartalsberichte erstellt werden – nicht bis Ende 2020 verschoben werden, sondern müssen zum jeweiligen Stichtag auf Basis der bestmöglichen Schätzung vorgenommen werden.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Dr. Julia Busch, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 5/2020 

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