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Corona – Erleichterungen bei der Offenlegung

Prof. Dr. Christian Zwirner

Bundesamt für Justiz (BfJ), Pressemitteilung vom 8.4.2020

 

Das Corona-Virus (SARS-CoV-2) prägt seit mehreren Monaten das Tagesgeschehen der Bevölkerung in Deutschland und stellt Unternehmen vor teilweise existenzbedrohende Herausforderungen. Diesem Umstand hat nun auch das Bundesamt für Justiz (BfJ) Rechnung getragen und mehrere entlastende Maßnahmen zugunsten derjenigen Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse bislang nicht fristgerecht zur Offenlegung einreichen konnten.


 

 

Praxis-Info!

Um die gesetzliche Offenlegungsfrist für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2018 einzuhalten, hätten verpflichtete Unternehmen spätestens bis zum 31.12.2019 ihren festgestellten Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen müssen. Aufgrund der aktuellen Corona-Krise hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) mehrere entlastende Maßnahmen zugunsten von Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten.

Die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 HGB besteht grundsätzlich weiterhin und gilt unverändert. Es werden allerdings laut dem BfJ aufgrund der aktuellen Pandemie derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen. Unternehmen, die nach dem 5.2.2020 eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12.6.2020 nachholen, auch wenn die Sechs-Wochen-Frist für die Nacherfüllung der versäumten Offenlegung schon vorher abgelaufen ist oder ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum 12.6.2020 nachgeholt, wird kein Ordnungsgeld festgesetzt.

Auch für kapitalmarktorientierte Unternehmen – deren Frist zur Offenlegung für den Jahresabschluss 2019 regulär am 30.4.2020 abläuft – wurden Offenlegungserleichterungen verkündet. Hier wird das BfJ vor dem 1.7.2020 keine Ordnungsgeldverfahren einleiten. Das BfJ folgt insoweit der Empfehlung der European Securities and Markets Authority (ESMA) vom 27.3.2020.

Ferner leitet das BfJ wegen bestehender Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren (EHUG – Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) gegen die betroffenen Unternehmen derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen ein. Dies gilt sowohl für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher als auch für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken. Ebenfalls wird den Unternehmen – im Fall eines entsprechenden Sachvortrags – eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewährt. Hierzu reicht laut BfJ der sachlich nachvollziehbare Vortrag, von der Corona-Krise betroffen zu sein. Im Zusammenhang mit einer Stundung werden auch etwaige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse insbesondere gegenüber Banken zurückgenommen.

 

 

 

Praxishinweis:

Neben dem Jahresabschluss und der Berichterstattung in Anhang und Lagebericht hat die Corona-Krise damit auch die Offenlegung erreicht. Die Maßnahmen, die das BfJ beschlossen hat, helfen insbesondere den kapitalmarktorientierten Unternehmen bezüglich der Offenlegung ihrer Abschlüsse für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2019.

Mit Blick auf die unterlassene Offenlegung von Jahresabschlüssen für das Jahr 2018 dürfen die Maßnahmen des BfJ indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass die gesetzliche Offenlegungsfrist bereits mit dem Ablauf des Jahres 2019 geendet hat und insoweit das temporäre Aussetzen von Sanktionsmaßnahmen als deutliches Entgegenkommen des BfJ gegenüber den Unternehmen zu werten ist, die ihre gesetzlichen Pflichten – aus welchen Gründen auch immer – bereits vor der Corona-Krise nicht erfüllt haben.

 

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

BC 5/2020

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