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Korrigierte HEUBECK-Richttafeln 2018 G: Ergebnisbelastung fällt geringer aus als zuvor erwartet

Prof. Dr. Christian Zwirner

 

Im Juli 2018 hatte die HEUBECK AG ihre aktuellen Richttafeln (RT 2018 G) veröffentlicht. Nachdem zwischenzeitlich Inkonsistenzen (Widersprüchlichkeiten) in Bezug auf die verwendeten Datengrundlagen festgestellt wurden, hat die HEUBECK AG am 5.10.2018 nun die korrigierten Richttafeln 2018 G bekannt gemacht. Die bislang erwarteten Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen fallen etwas geringer aus als zunächst erwartet.


 

 

Praxis-Info!

Pensionsrückstellungen stellen seit Jahren den deutschen Mittelstand immer wieder vor neue Herausforderungen. Mit dem BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) kam die Abkehr von dem bis dahin auch handelsrechtlich üblichen Zinssatz von 6%; seitdem muss im HGB-Abschluss eine Abzinsung mit einem immer weiter sinkenden Zinssatz erfolgen. Das Ergebnis: seit Jahren steigende Pensionsrückstellungen in den Bilanzen. Neben dem Zinsniveau nimmt die Bewertung von Pensionsrückstellungen insbesondere Bezug auf biometrische Annahmen wie die Lebenserwartung. Die im Juli 2018 veröffentlichten Richttafeln haben eine weiter angestiegene durchschnittliche Lebenserwartung in Deutschland sowie erstmals sozioökonomische Faktoren berücksichtigt.

 

Nunmehr hat die HEUBECK AG am 5.10.2018 die korrigierten Richttafeln veröffentlicht, nachdem im Rahmen interner Auswertungen Inkonsistenzen in Bezug auf die verwendeten Datengrundlagen, die den im Juli 2018 bekannt gemachten Richttafeln zugrunde lagen, festgestellt wurden. Bei den im Juli 2018 veröffentlichten Sterbetafeln wurde der Trend zur Verringerung der Sterblichkeitsrate und damit zur Verlängerung der Lebenserwartung überschätzt. Auf Basis der aktualisierten Richttafeln ist nunmehr mit folgendem Anstieg der Pensionsrückstellungen zu rechnen:

 

  • in der Steuerbilanz von bis zu 1,2% (bisher bis zu 1,5%) und
  • in den Bilanzen nach HGB bzw. internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen von bis zu 2,0% (bisher bis zu 2,5%).

Damit fällt der Anstieg der Pensionsverpflichtungen geringer aus als bislang erwartet.

 

Die aktuelle Pressemitteilung der HEUBECK AG finden Sie unter: https://www.heubeck.de/wp-content/uploads/2018/10/PM_Update_RT_2018_G_2018-10-05.pdf

 

 

Die Richttafeln der HEUBECK AG werden in der Praxis regelmäßig als biometrische Grundlage für die Bewertung von Pensionsrückstellungen verwendet. Hierbei können die aktuellen Richttafeln grundsätzlich für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach steuerlichen, handelsrechtlichen und internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen genutzt werden. Für die steuerliche Anerkennung der aktuellen Richttafeln RT 2018 G ist allerdings noch ein entsprechendes BMF-Schreiben notwendig.

Nach Ansicht des IDW sind die neuen Richttafeln im Ergebnis für handelsrechtliche Jahres- und Konzernabschlüsse anzuwenden, sobald sie allgemein anerkannt sind und bessere Schätzwerte darstellen als die bislang von den Unternehmen zugrunde gelegten Tabellenwerke. Dabei stellt die Anerkennung durch das Bundesfinanzministerium für ertragsteuerliche Zwecke – neben der Verwendung der neuen Richttafeln in der Praxis, vor allem durch die Aktuare – ein Indiz für die allgemeine Anerkennung der neuen Richttafeln dar.

Eine Erstanwendung auf den Jahres- und Konzernabschluss zum 31.12.2018 erscheint aus heutiger Sicht nach wie vor wahrscheinlich. Der Effekt auf die Bewertung der Pensionsverpflichtungen hängt von den unternehmensindividuellen Strukturen der Pensionsverpflichtungen ab. Neben Art und Umfang der Versorgungsregelung spielt insbesondere der Mix aus Versorgungsempfängern und Anwärtern eine große Rolle.

 

 

Praxisempfehlung:

Den Unternehmen ist zu raten, sich zeitnah einen Überblick über die Auswirkungen der geänderten biometrischen Richttafeln zu verschaffen. Insbesondere dann, wenn die Pensionsrückstellungen das Bilanzbild prägen, sollten die Effekte aus der Erstanwendung der neuen Richttafeln nach deren Veröffentlichung mit dem Aktuar besprochen werden.

 

 

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,

Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

BC 11/2018

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