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IASB verabschiedet Änderungen an IAS 1 zur Klassifizierung von Schulden

Prof. Dr. Christian Zwirner

 

Am 23.1.2020 hat das IASB Änderungen an IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ veröffentlicht. Inhalt der Änderungen an IAS 1 ist eine begrenzte Anpassung der Kriterien zur Beurteilung der Klassifizierung von Schulden als kurzfristig oder langfristig. Verbindlich anzuwenden sind die Änderungen ab dem 1.1.2022; laut IASB ist eine vorzeitige Anwendung der Änderungen zulässig – Voraussetzung ist jedoch ein EU-Endorsement (Zustimmungsverfahren). Da die verabschiedeten Änderungen lediglich bereits bestehende Anforderungen verdeutlichen, ist nicht mit einem weitreichenden Einfluss auf die Jahresabschlüsse von Unternehmen zu rechnen.


 

 

Praxis-Info!

Das IASB hat am 23.1.2020 Änderungen an IAS 1 bezüglich der Beurteilungskriterien für die Klassifizierung von Schulden als kurzfristig oder langfristig veröffentlicht. Hierbei macht das IASB deutlich, dass bei der Klassifizierung von Schulden als kurzfristig die Rechte des Unternehmens, die Erfüllung der Schuld um mindestens 12 Monate nach Ende des Berichtszeitraums zu verschieben, zu beachten sind. Verfügt das Unternehmen über solche Rechte, ist die zu beurteilende Schuld stets als langfristig zu klassifizieren.

Zu berücksichtigen ist, dass das Recht, die Erfüllung der Schuld zu verschieben, substanziell sein muss. Sofern dem Unternehmen für die Ausübung eines derartigen Rechts bestimmte Bedingungen auferlegt werden, müssen diese am Abschlussstichtag erfüllt sein. Anderenfalls ist die Schuld als kurzfristig zu deklarieren.

Bei der Klassifikation einer Schuld ist es unerheblich, ob das Management des bilanzierenden Unternehmens beabsichtigt oder erwartet, dass die Schuld tatsächlich innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfüllt wird. Einziges Entscheidungskriterium für die Einordnung einer Schuld als kurzfristig oder langfristig sind am Abschlussstichtag bestehende Rechte, die Erfüllung der Schuld um mindestens 12 Monate zu verschieben. Gleiches gilt auch im Falle der Erfüllung innerhalb des Wertaufhellungszeitraums.

Die Klarstellung soll zu einer erhöhten Konsistenz (Widerspruchsfreiheit) bei der Anwendung der bestehenden Regelungen beitragen, indem sie die bilanzierenden Unternehmen bei der Klassifizierung von Verbindlichkeiten mit unsicherem Erfüllungsdatum unterstützt. Nicht betroffen von den beschlossenen Änderungen sind der Zeitpunkt der Erfassung sowie die Bewertung von Verbindlichkeiten.

Die Neuerungen sind ab dem 1.1.2022 anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung der Änderungen ist laut IASB zulässig; hierzu muss jedoch ein EU-Endorsement vorliegen.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

BC 4/2020 

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