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  • Rechnungsberichtigung kann auch zum Nachteil wirken

    Dr. Stefanie Becker

    BFH-Urteil vom 22.1.2020, XI R 10/17

     

    Eine Rechnungsberichtigung kann für den Unternehmer auch nachteilige Wirkung entfalten. Ein ursprünglich aufgrund ordnungsgemäßer Rechnung möglicher Vorsteuerabzug kann so durch eine fehlerhafte Rechnungsberichtigung nachträglich rückwirkend unter Entstehung von Nachzahlungszinsen entfallen. Daneben schließt sich der BFH in seinem Urteil ausdrücklich der Auffassung des EuGH an, wonach eine Stornierung und Neuausstellung einer Rechnung eine gültige Rechnungsberichtigung darstellt.


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  • Umsatzsteuer-Senkung vom 1.7.2020 bis 31.12.2020: Handlungsbedarf in der Praxis

    BC-Redaktion

     

    Die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19% auf 16% bzw. 7% auf 5% führt (auch laut den Erläuterungen des Gesetzgebers zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz) zu erheblichem Mehraufwand für die Wirtschaft.

    Finanzbuchhaltungen stehen dabei vor besonderen Herausforderungen: Welcher Steuersatz ist anzuwenden, wenn eine Maschine Ende Juni 2020 geliefert worden ist, aber erst Anfang Juli 2020 beim Kunden installiert wird? Wie ist bei Ende Juni 2020 sowie Anfang Juli 2020 erbrachten Teilleistungen (z.B. bei Projektleistungen) zu verfahren? Was ist in diesen Fällen bei der Gewährung von Rabatten, Skonti und Boni zu beachten?


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  • Umsatzsteuerliche Organschaft

    Christian Thurow

    BFH-Beschlussvorlage vom 7.5.2020, V R 40/19

     

    In Deutschland erfolgt die Besteuerung einer umsatzsteuerlichen Organschaft auf Ebene des Organträgers. Doch ist dies wirklich mit dem Europarecht vereinbar? Muss vielleicht anstelle des Organträgers eine fiktive „Mehrwertsteuergruppe“ besteuert werden? Der BFH lässt keinen Zweifel daran, dass letztere Variante zu einem erheblichen Steuerausfall führen würde.


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  • Update zur Steuersatzsenkung: Nichtbeanstandungsregelung gibt Unternehmen mehr Zeit für Umstellung

    Ronny Langer

     

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seinen ursprünglichen Entwurf eines Anwendungsschreibens zur Steuersatzsenkung abgeändert. Dieser enthält nun die von der Wirtschaft geforderte Nichtbeanstandungsregelung im B2B-Bereich, wenn auch nur zeitlich eingeschränkt statt – wie vorgeschlagen – für die gesamte Niedrigsteuerphase. Das BMF bestätigt zwar, dass ein zu hoher Steuerausweis eine Steuerschuld nach § 14c UStG auslöst. Der Vorsteuerabzug soll aber für im Juli 2020 erbrachte Leistungen „aus Gründen der Praktikabilität“ dennoch in voller Höhe gewährt werden, ohne dass eine Rechnungskorrektur erforderlich wäre. Die Unternehmen haben damit einen Monat mehr Zeit für die Umstellung.


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  • Steuersatzsenkung verabschiedet – BMF nimmt Stellung

    Dr. Stefanie Becker

     

    Am 29.6.2020 wurde das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Die Umsatzsteuersätze sind damit für Umsätze, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 31.12.2020 ausgeführt werden, auf 16% bzw. 5% gesenkt worden.

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 30.6.2020 – rechtzeitig vor Inkrafttreten – sein Anwendungsschreiben zur Neuregelung veröffentlicht. Die wesentlichen Änderungen werden nachfolgend kurz zusammengefasst. Im Übrigen muss auf die Lektüre des ausführlichen BMF-Schreibens verwiesen werden.


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  • Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer: Zeitpunkt der Lieferung

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 16.7.2020, III C 2 – S 7300-a/19/10001 :004; DOK 2020/0719700

     

    Dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums liegt eine Praxisfrage zugrunde: Bestimmt sich der Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG (Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt worden sind), nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG (umsatzsteuerliche Ortsbestimmung) oder nach dem Zivilrecht (z.B. Incoterms)?


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  • Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung

    BC-Redaktion

    BFH-Urteil vom 12.3.2020, V R 20/19

     

    Das Ausstellen einer unterfakturierten Zweitrechnung führt nicht dazu, die Steuerfreiheit für die Ausfuhrlieferung aufgrund einer vom Abnehmer zulasten des Steueraufkommens eines Drittstaats begangenen Steuerhinterziehung zu versagen.


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  • Keine Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlendem Nachweis eines Steuerbetrugs; kein Vertrauensschutz bei sorgfaltswidriger Nichtabfrage der USt-IdNr.

    BC-Redaktion

    BFH-Urteil vom 11.3.2020, XI R 38/18

     

    1. Hat das Finanzamt nicht dargetan, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, kommt eine Versagung des Vorsteuerabzugs nach der sog. Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH nicht in Betracht.

    2. Die Nichtabfrage der USt-IdNr. des Empfängers beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zeitnah zur ersten innergemeinschaftlichen Lieferung und darauf folgend in regelmäßigen Abständen während der laufenden Lieferbeziehung kann nach den Umständen des Einzelfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen, die Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ausschließt.


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  • E-Invoicing erfordert Weichenstellungen

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

     

    Obwohl elektronische Rechnungen eine Reihe von organisatorischen und finanziellen Vorteilen bieten, ergaben Umfragen noch aus dem Jahr 2019, dass nur knapp die Hälfte der rund 700 teilnehmenden deutschen Unternehmen E-Payment nutzt. Spätestens mit dem 27.11.2020 müssen aber bestimmte Rechnungsstellungen gemäß den Anforderungen aus der sog. ERechV abgewickelt werden. Besonders interessant könnten neue cloudbasierte Lösungen sein.


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  • Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs

    BC-Redaktion

    BFH-Urteil vom 29.4.2020, XI R 14/19

     

    „Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 15a UStG und damit Berichtigungsobjekt ist bei einem in Abschnitten errichteten Gebäude der Teil, der entsprechend dem Baufortschritt in Verwendung genommen worden ist.


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  • Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung

    BC-Redaktion

    BFH-Urteil vom 12.3.2020, V R 48/17

     

    Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung und kann deshalb auch nicht mit der Folge einer Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben (hier: „Produktverkäufe“) nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen.


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  • Jahressteuergesetz 2020: Referentenentwurf

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 17.7.2020

     

    Das Gesetz betrifft u.a. erforderliche Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

    Nachstehend werden insbesondere die für das Rechnungswesen bedeutsamen Neuregelungen aufgegriffen.


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  • Jahressteuergesetz 2020

    BC-Redaktion

    Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3.9.2020 (BR-Drs. 503/20)

     

    Das Gesetz betrifft u.a. erforderliche Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

    Nachstehend werden insbesondere die für das Rechnungswesen bedeutsamen Neuregelungen aufgegriffen.

     

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  • Rückwirkende Rechnungsberichtigung – Vorsteuerabzug ohne ordnungsmäßige Rechnung

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 18.9.2020, III C 2 – S 7286-a/19/10001 :001; DOK 2020/0920350

     

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Anwendung zahlreicher Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des BFH geäußert, die sich mit der Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und zum Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung befasst haben.


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  • Begriff der Werklieferung/Werkleistung – Anpassung von UStAE 3.8 Abs. 1 S. 1

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 1.10.2020, III C 2 – S 7112/19/10001 :001; DOK 2020/0945668

     

    Werklieferungen liegen vor, sobald zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG) ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden ist für die Annahme einer Werklieferung nicht ausreichend.


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  • Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten Folgemonats: Anwendungszeitpunkt

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 6.10.2020, III B 1 – Z 8201/19/10001 :005; DOK 2020/0982865

     

    Für Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, gilt eine geänderte Fälligkeitsfrist: Sie wird am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig (vgl. § 21 Abs. 3a UStG). Dies wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 (BGBl. I 2020, 1512, vgl. BC 2020, 304 f., Heft 7) normiert. Offen war bislang noch der Anwendungszeitpunkt.


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  • Geänderte Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 9.10.2020, III C 3 – S 7140/19/10002 :007; DOK 2020/1027480

     

    Im Zuge der sog. Quick Fixes (EU-Mehrwertsteuerpaket) wurden die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in § 6a Abs. 1 S. 1 UStG sowie für deren Steuerfreiheit in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG geändert und die bisherigen Regelungen für den Belegnachweis für die Steuerfreiheit um eine Gelangensvermutung ergänzt (vgl. u.a. Bathe, BC 2019, 418 ff., Heft 9). Durch Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) beseitigt das Bundesfinanzministerium hierbei einige Unsicherheiten in der Praxis.


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  • Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Organschaft

    Christian Thurow

    BFH-Urteil vom 23.7.2020, V R 32/19

     

    Bei Bauleistungen kann es im Umsatzsteuerrecht zu einer Verschiebung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger kommen (Reverse-Charge-Verfahren). Doch wie wirkt sich dies innerhalb einer Organschaft aus? Der BFH hat sich nun mit dieser Frage befasst.


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  • Senkung der Umsatzsteuersätze zum 1.7.2020 und Anhebung zum 1.1.2021

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 4.11.2020, III C 2 – S 7030/20/10009 :016; DOK 2020/1074476

     

    Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 30.6.2020 (BStBl. I 2020, 584) gilt für die befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1.7.2020 und zu deren Anhebung zum 1.1.2021 Folgendes:


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  • BMF konkretisiert Einzweck- und Mehrzweckgutscheine

    Dr. Stefanie Becker

    BMF-Schreiben vom 2.11.2020, III C 2 – S 7100/19/10001 :002; DOK 2020/1051603

     

    Seit 1.1.2019 unterscheidet das Umsatzsteuerrecht zwischen sog. Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Einzweckgutscheine sind dadurch gekennzeichnet, dass bei ihrer Ausgabe schon bekannt ist, in welcher Höhe Umsatzsteuer auf die Leistung, für die der Gutschein eingelöst werden kann, entstehen würde. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, liegen Mehrzweckgutscheine vor.

    Bislang stand ein Einführungsschreiben der Finanzverwaltung zur Neuregelung noch aus. Mit BMF-Schreiben vom 2.11.2020 hat sie nun Stellung genommen und den Anwendungserlass um UStAE 3.17 ergänzt. Die wesentlichen Aspekte des Schreibens werden nachfolgend zusammengefasst.


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