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  • Vorweihnachtliche Betrachtungen im Zusammenhang mit Weihnachtsbaumkulturen und Grunderwerbsteuer

    Christian Thurow,

    FG Münster, Urteil vom 14.11.2019, 8 K 168/19 GrE (Revision zugelassen)

     

    Der Advents- und Weihnachtszeit wohnt immer noch ein Zauber inne. Sofern dieser Zauber aber auf deutschem Boden stattfindet und kein Steuerbefreiungstatbestand greift, unterliegt auch diese Magie dem Einfluss des deutschen Fiskus. Sind beispielsweise Weihnachtsbaumkulturen Teil des Grundstücks und unterliegen somit der Grunderwerbsteuer? Lassen Sie uns, ausgestattet mit einer Tasse Tee und einem Aachener Printen, einem Nürnberger Lebkuchen oder (und) einer Scheibe Dresdner Christstollen dieses magisch-steuerrechtliche Grenzgebiet gedanklich durchschreiten.


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  • Steuerbegünstigung für Umwandlungen im Konzern nach § 6a GrEStG

    Christian Thurow

    BFH-Urteile vom 21.8./22.8.2019, II R 15/19 bis II R 21/19

     

    Eine der Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG ist, dass die Beteiligung seit mindestens fünf Jahren vor dem Umwandlungszeitpunkt bestand und für weitere fünf Jahre nach der Umwandlung bestehen bleibt. Bei einer Verschmelzung geht aber die übertragende Gesellschaft in der übernehmenden Gesellschaft auf; eine Beteiligung nach der Umwandlung besteht daher nicht mehr. Umstritten ist, ob die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG trotzdem zu gewähren ist.


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  • Beteiligungskette mit mehreren abhängigen Unternehmen: Bestimmung des herrschenden Unternehmens bei Grundstücksübertragungen

    Christian Thurow

    FG Düsseldorf, Urteil vom 20.5.2020, 7 K 820/17 GE (Revision zugelassen)

     

    Grundstücksübertragungen innerhalb eines Konzerns sind von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren nach dem Übertragungsvorgang zu mindestens 95% ununterbrochen an der aufnehmenden Gesellschaft beteiligt ist. Doch welches Unternehmen ist bei einem mehrstöckigen Konzern als herrschendes Unternehmen anzusehen?


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  • Mehrere Betätigungen derselben natürlichen Person: Einheitlicher Steuergegenstand

    Christian Thurow

    BFH-Urteil vom 17.6.2020, X R 15/18

     

    Viele selbstständige Unternehmer sind recht umtriebig und üben mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus. Doch handelt es sich bei diesen Tätigkeiten um einen einheitlichen Betrieb oder um mehrere selbstständige Betriebe? Der BFH hat die zugrunde zu legenden Kriterien hierfür nun spezifiziert.


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  • Herstellungskosten zu unterjährig ausgeschiedenem Umlaufvermögen: Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen

    BC-Redaktion

    BFH-Urteil vom 30.7.2020, III R 24/18

     

    1. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind.

    2. Insoweit reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden und deshalb hätte aktiviert werden müssen.


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  • Eiscafé und Imbiss als einheitlicher Gewerbebetrieb?

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

    BFH-Urteil vom 17.6.2020, X R 15/18

     

    Sofern eine natürliche Person, wie z.B. ein Imbiss-Betreiber, mehrere gewerbliche Tätigkeiten ausübt, kann es sich gewerbesteuerrechtlich entweder um einen einheitlichen Betrieb (Steuergegenstand) oder aber um mehrere selbständige Betriebe – und damit um mehrere Steuergegenstände – handeln. Diese formal scheinende Differenzierung kann in der Praxis massiv auf die Höhe gewerbesteuerlicher Belastungen einwirken.


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  • Erweiterte Gewerbesteuerkürzung erleichtert durch FoStoG (Fondsstandortgesetz)

    Dr. Lars Lüdemann und Dr. Barbara Schmid

    Einführung einer Geringfügigkeitsschwelle für „schädliche“ Nebentätigkeiten

     

    Bei der Vermietung von Grundbesitz bzw. dessen Veräußerung sind Erträge unter bestimmten Voraussetzungen durch die sog. „erweiterte Gewerbesteuerkürzung“ (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) gewerbesteuerfrei. Dies setzt aber voraus, dass ausschließlich Einkünfte aus der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz (und gegebenenfalls zusätzlich eigenem Kapitalvermögen) erzielt werden. Bei anderen Einkünften – sei es auch nur in sehr geringem Umfang – wurde die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gänzlich, d.h. für alle Einkünfte, versagt.


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  • Verdeckte Gewinnausschüttung bei Rückstellung für drohende Haftungsinanspruchnahme nach § 73 AO

    Christian Thurow

    BFH-Urteil vom 24.10.2018, I R 78/16

     

    Organgesellschaften haften für Steuerschulden des Organträgers aus dem Organverhältnis. Doch kann für eine solche Haftungsinanspruchnahme eine Rückstellung gebildet werden?


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  • Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter

    Christian Thurow

    BFH-Urteil vom 23.10.2018, I R 54/16

     

    Der Geschäftsführer ist ein Organ einer Kapitalgesellschaft. Umstritten ist, ob er auch ein ständiger Vertreter der Gesellschaft sein kann. Der BFH hat hierzu nun Klarheit geschaffen.


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  • Verlustübernahmeregelung bei Organschaften im Sinne des § 17 KStG

    Christian Thurow

    BMF-Schreiben vom 3.4.2019, IV C 2 – S 2770/08/10004 :001; DOK 2019/0124865

     

    Gewinnabführungsverträge und Organschaftsverhältnisse sind ein steuerliches Minenfeld. Ein gutes Beispiel dafür sind die Regelungen zur Verlustübernahme in § 302 AktG. Dieser Paragraf wurde vor rund 15 Jahren erweitert. Dies führte zu einer Billigkeitsregelung durch das Bundesfinanzministerium (BMF), die im Mai 2017 aber vom BFH de facto gestrichen wurde. Zwei Jahre später nun reagiert das BMF auf dieses Urteil und passt sein ursprüngliches Schreiben an.


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  • Zum Typenvergleich bei einer ausländischen Körperschaft

    Christian Thurow

    FG Münster, Urteil vom 14.8.2019, 13 K 3170/17 K (Revision zugelassen)

     

    Die Globalisierung macht auch vor deutschen Finanzgerichten nicht halt. So kommt es, dass ausländische Gesellschaftsformen zum Gegenstand von Gerichtsprozessen werden. Im ersten Schritt ist dabei zu prüfen, ob es sich bei der ausländischen Gesellschaft um eine Körperschaft oder eine Personengesellschaft handelt. Das Finanzgericht (FG) Münster hat hierzu in einem Urteil eine Reihe von Kriterien dargelegt.


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  • Organschaften: Anwendungsfragen zu Ausgleichszahlungen

    Christian Thurow

    BMF-Schreiben vom 4.3.2020, IV C 2 – S 2770/19/10003 :002; DOK 2020/0207624

     

    Mit seinem Urteil vom 10.5.2017 (I R 93/15) hat der BFH entschieden, dass variable, am Gewinn bemessene Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter der steuerlichen Anerkennung einer Organschaft entgegenstehen. Fließt dem außenstehenden Gesellschafter infolge der Ausgleichszahlung der Gewinn der Organgesellschaft in dem Verhältnis zu, in dem er ohne Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag zu verteilen gewesen wäre, liegt keine Abführung des ganzen Gewinns an den Organträger vor; die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 KStG sind nicht erfüllt. Im Jahr 2018 wurde § 14 Abs. 2 KStG neu geregelt.


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  • Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen

    Christian Thurow

    BFH-Urteil vom 27.11.2019, I R 40/19 (I R 14/16)

     

    Bei nicht fremdüblichen Geschäften mit ausländischen Tochtergesellschaften kann es zu einer außerbilanziellen Einkünftekorrektur kommen. Doch dies ist nicht automatisch der Fall. So können auch bei nicht fremdüblichen Geschäften die wirtschaftlichen Gründe überwiegen, wie der BFH in seinem Urteilspruch feststellt.


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  • Zum Typenvergleich ausländischer Gesellschaften

    Christian Thurow

    FG München, Beschluss vom 10.11.2020, 6 V 1784/20 (Beschwerde zugelassen)

     

    Die Globalisierung bringt es mit sich, dass deutsche Steuersubjekte in ausländische Gesellschaften investieren. Für die Besteuerung der Einkünfte aus diesen Gesellschaften kommt es darauf an, ob die ausländische Gesellschaft als Kapital- oder Personengesellschaft zu klassifizieren ist. Doch dies ist nicht immer einfach.


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  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen eine ausländische Tochtergesellschaft: Außerbilanzielle Hinzurechnung von Fremdwährungsverlusten

    Christian Thurow

    FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.9.2020, 3 K 1486/19 (Revision zugelassen)

     

    Währungsrisiken sind ein fester Bestandteil des Handels mit Geschäftspartnern außerhalb des Euro-Raums. Dies gilt sowohl bei Geschäften innerhalb eines Konzernverbunds als auch mit fremden Dritten. In beiden Fällen drohen Fremdwährungsverluste. Aber nicht immer werden diese steuerlich gleichbehandelt.


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  • Körperschaftsteuerliche Organschaft – finanzielle Eingliederung nur bei qualifizierter Mehrheit der Stimmrechte?

    Christian Thurow

    FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2020, 6 K 3291/19 F (Revision zugelassen)

     

    Für die Annahme einer finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft in den Organträger reicht grundsätzlich eine einfache Mehrheit der Stimmrechte. Doch wie sieht es aus, wenn die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Mehrheit für Abstimmungen auf der Gesellschafterversammlung fordert?


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  • Steuerfreie Einlagenrückgewähr von ausländischen Kapitalgesellschaften

    Daniel Scheffbuch

     

    Ein Anteilseigner kann Bezüge grundsätzlich steuerfrei vereinnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft stammen, für die Beträge aus dem sog. steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) als verwendet gelten. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Kapitalgesellschaften, die in anderen EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtig sind. In neuer Rechtsprechung hat der BFH den Anwendungsbereich auf Gesellschaften aus Drittstaaten ausgedehnt und zu den Nachweismöglichkeiten einer steuerfreien Einlagenrückgewähr Stellung genommen.


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  • Fortführungsgebundener Verlustvortrag: Anwendung des § 8d KStG

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 18.3.2021, IV C 2 – S 2745-b/19/10002 :002; DOK 2021/0303080

     

    Die Nutzung steuerlicher Verlustvorträge bei Kapitalgesellschaften ist ein steuerlicher „Dauerbrenner“. Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Verlustverrechnung ab 2016“ (BGBl. I 2016, 2998) hat der Gesetzgeber Möglichkeiten zur Verlustnutzung einerseits erweitert, andererseits auch die Komplexität weiter erhöht. Betriebswirtschaftliche Entscheidungen können damit künftig verstärkt von steuerlichen Konsequenzen abhängig werden.

    Als sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag wird der Verlustvortrag so lange nutzbar sein, wie derselbe Geschäftsbetrieb fortgeführt wird. Verkürzt ausgedrückt bleibt der Verlustvortrag trotz Gesellschafterwechsel erhalten und nutzbar, wenn und solange sich das Geschäftsmodell nicht ändert bzw. geändert hat. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) präzisiert nunmehr die Anwendung des § 8d KStG anhand zahlreicher Beispiele.


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  • Corona-Finanzhilfen – Ertragsteuerliche Behandlung im Verbund

    Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

    FinMin Schleswig-Holstein, KSt-Information Nr. 9/2021 vom 7.5.2021, VI 313-S 2743-013

     

    Bei Unternehmen in einem Verbund gilt in Bezug auf Corona-Finanzhilfen, dass nur ein Unternehmen für alle Verbundunternehmen einen Antrag stellen kann. Bei Antragsbewilligung gehen dem antragstellenden Unternehmen hierbei sämtliche Förderzahlungen zu. Dem schließt sich die Frage nach der ertragsteuerlichen Behandlung auf Ebene der jeweiligen Verbundunternehmen an, die das Finanzministerium Schleswig-Holstein nun kürzlich adressierte.


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  • Anpassung von Gewinnabführungsverträgen in Altfällen zum 1.1.2021

    Dr. Lars Lüdemann und Dr. Barbara Schmid

    BMF-Schreiben vom 24.3.2021 fordert Anpassung von Altverträgen wegen Änderung des § 302 AktG

     

    Seit 2013 ist für die steuerliche Anerkennung von Gewinnabführungsverträgen mit Organgesellschaften, welche nicht dem Aktiengesetz unterliegen (insbesondere GmbH), ein sog. dynamischer Verweis auf § 302 AktG (Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung) im Hinblick auf die Vereinbarung zur Verlustübernahme vorgeschrieben. Es können jedoch noch Altverträge bestehen, für welche dieses Erfordernis noch nicht galt.


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