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Personengesellschaft als umsatzsteuerrechtliche Organgesellschaft bei Beteiligung natürlicher Personen

Christian Thurow

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.6.2019, 5 V 5119/19 (Aussetzung der Vollziehung)

 

Eine steuerliche Organschaft erfordert eine finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft. Fraglich ist, ob von einer solchen Eingliederung gesprochen werden kann, wenn natürliche Personen bzw. Personengesellschaften als Organträger fungieren.


 

 

Abb.: Wirkungen der umsatzsteuerlichen Organschaft

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Antragstellerin ist eine Kommanditgesellschaft mit der B-GmbH als Komplementärin. Kommanditisten sind eine GbR, drei Privatpersonen sowie die H-GmbH. Nachdem die Kommanditgesellschaft keine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben hatte, wurden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. In ihrem Einspruch vertrat die Antragstellerin die Auffassung, dass zwischen ihr und der H-GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft – mit der H-GmbH als Organträgerin – besteht.

Aus Sicht der Finanzverwaltung ist die Voraussetzung der finanziellen Eingliederungnicht erfüllt, weil neben der GmbH auch natürliche Personen Kommanditisten der Antragstellerin seien. Eine finanzielle Eingliederung sei daher nicht möglich.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg gibt dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) statt. Aus Sicht des Gerichts ist die Möglichkeit der finanziellen Eingliederung von Personengesellschaften unter denselben Bedingungen wie bei juristischen Personen durch die EuGH-Rechtsprechung geboten. Nach diesen Grundsätzen ist im Ausgangsfall das Kriterium der finanziellen Eingliederung erfüllt. Hierzu ist es erforderlich, dass der Organträger seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Mit sechs von elf Stimmen in der Gesellschafterversammlung besaß die H-GmbH die Stimmenmehrheit, so dass sie ihren Willen gegenüber der Antragstellerin durchsetzen konnte.

Das FG Berlin-Brandenburg widerspricht damit der Auffassung des V. Senats des BFH, der Personengesellschaften grundsätzlich nicht als Organgesellschaften zulässt. Der XI. Senat des BFH hat diese Frage ausdrücklich offengelassen. Aufgrund der unterschiedlichen Urteile von EuGH, V. und XI. Senat des BFH ist eine einheitliche Rechtsprechung nicht gegeben, so dass eine für die Gewährung der Aussetzung ausreichende Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht. Dem AdV-Antrag wurde daher stattgegeben.

 

 

 

Praxishinweis:

Zur Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft müssen die folgenden drei Eingliederungsmerkmale kumulativ erfüllt sein:

  • finanzielle Eingliederung,
  • organisatorische Eingliederung und
  • wirtschaftliche Eingliederung.

Eine finanzielle Eingliederung setzt die mittel- bzw. unmittelbare Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft voraus. Bedingung für eine organisatorische Eingliederung ist hierbei, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft auch tatsächlich wahrgenommen wird. Es reicht nicht aus, wenn die Muttergesellschaft bei der Tochtergesellschaft lediglich eine von ihrem Willen abweichende Willensbildung ausschließen kann. Eine organisatorische Eingliederung liegt regelmäßig dann vor, wenn in den Leitungsgremien von Mutter- und Tochtergesellschaft eine Personenidentität besteht.

Darüber hinaus erfordert die wirtschaftliche Eingliederung das Erbringen entgeltlicher Leistungen, die für das empfangende Organunternehmen (Organträger oder Organgesellschaft) zu mehr als nur einer unbedeutenden Entlastung führen. Erbringt der Gesellschafter gegen Entgelt administrative Leistungen (z.B. Buchhaltung, Personalwesen etc.), so reicht dies in der Regel nicht aus, um eine wirtschaftliche Eingliederung zu bejahen.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 10/2019

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