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Kassensysteme: Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme

Christian Thurow

BMF-Schreiben vom 6.11.2019, IV A 4 – S 0319/19/10002 :001; DOK 2019/0891800

 

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 wurde festgelegt, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind. Gemäß § 146a AO gilt diese Verpflichtung ab dem 1.1.2020.


 

 

Die Finanzbehörden gewähren nun faktisch einen Aufschub bis zum 30.9.2020. Zwar sind laut dem BMF-Schreiben die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend vorzunehmen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen, doch wird eine Nichterfüllung bis zum 30.9.2020 nicht beanstandet.

In Verbindung mit den bisherigen Übergangsregelungen ergibt sich folgendes Bild:

  • Kassensysteme, die vor dem 25.11.2010 angeschafft wurden: Es gilt die Umstellungsfrist zum 1.1.2020 bzw. die nun verkündete Schonfrist bis zum 30.9.2020.
  • Kassensysteme, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und bauartbedingt nicht auf die neuen Sicherheitsstandards aufrüstbar sind: Es gilt eine Schonfrist bis zum 1.1.2023 (d.h., die Kassen dürfen bis zum 31.12.2022 verwendet werden).
  • Kassensysteme, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und bauartbedingt auf die neuen Sicherheitsstandards aufrüstbar sind: Es gilt die Umstellungsfrist zum 1.1.2020 bzw. die nun verkündete Schonfrist bis zum 30.9.2020.

 

 

Meldung an das Finanzamt

Gemäß § 146a Abs. 4 AO ist die In- bzw. Außerbetriebnahme eines neuen elektronischen Aufzeichnungssystems innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Vor dem 1.1.2020 angeschaffte elektronischen Aufzeichnungssysteme sind dem Finanzamt eigentlich bis zum 31.1.2020 zu melden. Laut dem BMF-Schreiben vom 6.11.2019 ist nunmehr von einer solchen Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Ab wann eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit besteht, wird im Bundessteuerblatt Teil 1 gesondert bekannt gegeben.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 12/2019

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