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Differenzbesteuerung: Identität des erworbenen und veräußerten Gegenstands

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 17.7.2019, III C 2 – S 7421/19/10003 :001; DOK 2019/0549684

 

Mit dem EuGH-Urteil vom 18.1.2017 („Sjelle Autogenbrug“), Rs. C-471/15, und dem BFH-Urteil vom 23.2.2017, V R 37/15, wurde entschieden, dass die Differenzbesteuerung grundsätzlich auch dann anzuwenden ist, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er seinerseits gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Ein gänzlicher Ausschluss von der Differenzbesteuerung ist in diesen Fällen auch bei Nachweisschwierigkeiten nicht zulässig.


 

 

Diesbezüglich wird UStAE 25a.1 Abs. 4 S. 4 bis 6 wie folgt ergänzt:

„(4) … 4Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er die zuvor von ihm erworbenen Gebrauchtgegenstände, z.B. Gebrauchtfahrzeuge, zerlegt hat (vgl. EuGH-Urteil V R 37/15, vom 18.1.2017, C-471/15, Sjelle Autogenbrug, und BFH-Urteil vom 23.2.2017, BStBl II S. <<<). 5Die Einkaufspreise der ausgebauten und weiterverkauften Einzelteile sind im Wege der sachgerechten Schätzung zu ermitteln. 6Die Schätzungsgrundlage ist in einer Anlage zu den Wareneingangsrechnungen zu erläutern und – soweit vorhanden – durch ergänzende Unterlagen zu belegen. …“

 

 

Praxis-Info!

Der Umsatz mit Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlerstücken und Antiquitäten kann gemäß § 25a UStG im Wege der Differenzbesteuerung versteuert werden. Bei der Differenzbesteuerung gilt die Handelsspanne als Steuerbemessungsgrundlage, d.h. die Differenz zwischen dem geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis.

 

 

Beispiel zur Anwendung der Differenzbesteuerung:

Ein EDV-Händler kauft privat gebrauchte Notebooks an und veräußert diese dann wieder. Beträgt der Einkaufspreis etwa 200 € und der Verkaufspreis 300 €, dann stellt die Differenz von 100 € die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dar.

 

 

In Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (Wiederverkäufer) muss die Rechnung den Hinweis enthalten: „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegen­stände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ (§ 14a Abs. 6 S. 1 UStG).

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 8/2019

becklink418973

 

 

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