Jahresabschlüsse mit dem Stichtag zum 31.12.2019 sind grundsätzlich innerhalb eines Jahres offenzulegen und damit bis zum 31.12.2020. Wenn keine Offenlegung innerhalb dieser Frist vorgenommen wird und auf Rückfragen des Bundesanzeigers nicht zeitnah reagiert oder die Offenlegung gesetzeskonform nachgeholt wird, setzt das Bundesamt für Justiz (BfJ) so lange Ordnungsgelder fest, bis eine Offenlegung erfolgt. Eine coronabedingte Verlängerung der Offenlegungsfrist ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, weshalb viele Unternehmen in der derzeitigen Krisensituation Gefahr laufen, Gegenstand eines Ordnungsgeldverfahrens zu werden.
Um dem entgegenzuwirken, verkündete das BfJ nun, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vor dem 1.3.2021 für verspätet offengelegte Jahresabschlüsse mit dem Stichtag zum 31.12.2019 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.