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BVBC-AK: Stellungnahme zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

Einreichung gemäß EU-Konsultation zum 7.7.2023

 

Im Rahmen der bis zum 7.7.2023 befristeten EU-Konsultation hat der Arbeitskreis Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSR) des BVBC e.V. unter der Leitung von Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller eine Stellungnahme zur Nachhaltigkeitsberichterstattung formuliert. Die für den Mittelstand vorgesehenen Erleichterungen sollen, so eine Kernforderung, nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft gewährt werden.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Nachdem die EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen eine 25-prozentige Reduzierung der Berichtspflichten für Unternehmen im März 2023 angekündigt hatte, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU aufrechtzuerhalten, wurde mit Spannung erwartet, welche Anpassungen die EU-Kommission an den von der EFRAG (Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung) erarbeiteten ESRS-Entwürfen vornehmen würde. Nun stand vom 6.6.2023 bis zum 7.7.2023 der Entwurf des delegierten Rechtsakts zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS – Europäische Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung) zur nochmaligen Beratung. Im Rahmen der Erstellung des Konsultationsentwurfs hatte die EU-Kommission die Entwürfe der EFRAG bereits angepasst und in einigen Aspekten Erleichterungen eingeführt. Vor welchen Herausforderungen stehen mittelständische Unternehmen?

 

 

Lösung

In der mittlerweile eingereichten Stellungnahme (zu Kurzhinweisen vgl. bereits den BC-Newsletter von letzter Woche, 29.6.2023) heißt es zunächst, dass der Arbeitskreis Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSR) des BVBC e.V die Erleichterungen begrüßt, die im Rahmen der Anpassung von der EU-Kommission an den ESRS-Entwürfen der EFRAG vorgenommen wurden. Dies gelte insbesondere für die Übergangsfristen für Unternehmen mit bis zu 750 Beschäftigten in den ersten Jahren der Berichterstattung oder das Hinzufügen des Wesentlichkeitskriteriums für ESRS E1 (Klimawandel) und ESRS S1 (Eigene Belegschaft). Dennoch wird seitens der AK-Mitglieder betont, dass es sich bei den Erleichterungen durch Übergangsfristen lediglich um vorübergehende Erleichterungen handelt, die im ersten bzw. bis zum zweiten Berichtsjahr für einen Teil der berichtspflichtigen Unternehmen Anwendung finden. Zudem sei zu beachten, dass die Bedeutung der Wesentlichkeitsanalyse noch einmal deutlich erhöht und verschärft wurde, weil ESRS E1 und ESRS S1 nun auch vollständig in Abhängigkeit von der Wesentlichkeitsbewertung anzugeben sind.

In der Gesamtschau sehen die Mitglieder des Arbeitskreises Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSR) die Anwendung der ESRS als extrem hohen Verwaltungsmehraufwand und mit sehr großen (bürokratischen) Herausforderungen verbunden. Viele Unternehmen, die zum ersten Mal für das Berichtsjahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen müssen, stehen gemäß aktuellem Informationsstand im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung noch ganz am Anfang und sind mit diversen Kapazitätsproblemen (zeitlich, personell sowie finanziell) konfrontiert. Daneben sei noch unklar, welche Vorteile sich in der Praxis aus der Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für die Unternehmen ergeben und inwiefern Druck von außen (u.a. von Lieferanten, Banken, Kunden etc.) die Anforderungen für die Berichterstattung erhöhen wird.

Gefordert wird zum einen, dass Offenlegungspflichten und Datenpunkte vollständig gestrichen statt nur verschoben werden. Zum anderen sollten, so mahnt der AK, die Schwellenwerte für den Anwendungskreis der Europäischen Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD) grundsätzlich deutlich angehoben werden, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die Erhöhung der monetären Schwellenwerte bei der Größenklassenbestimmung nach der EU-Richtlinie 2013/34/EU sei überdies auch angesichts der hohen Inflationsraten seit 2015 inzwischen überfällig und könnte zu einer echten Bürokratiereduktion genutzt werden.

 

 

Praxishinweise:

  • Ein die Stellungnahme erläuternder Aufsatzbeitrag liegt der BC-Redaktion bereits vor und wird im nächsten BC-Heft veröffentlicht werden.
  • Die Ansicht des AK, dass die Anforderung, Nachhaltigkeitskennzahlen auszuweisen, viele mittelständische Unternehmen zu überfordern droht, wird auch anderweitig mit immer mehr Besorgnis vertreten. So wird im Creditreform-Magazin vom 5.7.2023 die Frage gestellt und beantwortet, warum ESG-Auskünfte geschäftskritisch werden könnten. Denn dabei geht es bekanntlich nicht nur um Umwelt- und Klimaschutz, sondern auch um Antworten auf Fragen zu Sozialbelangen und zur Governance (rechtlicher und faktischer Ordnungsrahmen für die Unternehmensleitung und deren Überwachung). „Verordnungen wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zahlen darauf ein, dass Unternehmen sich nachhaltiger entwickeln und dies auch nachweisen müssen“, sagt Christian Kramer, Branchenmanager Groß- und Außenhandel bei Creditreform. Insofern sei es nicht verwunderlich, dass Geschäftspartner eine transparente Darstellung von Maßnahmen im Sinne der ESG-Kriterien einfordern und daraus positive und negative Konsequenzen für die Zusammenarbeit ziehen. So wie Bonität und Liquidität seit jeher darüber entscheiden, ob und zu welchen Konditionen ein Geschäft zustande kommt, werden in Zukunft auch ESG-Informationen in diese Entscheidung mit einfließen.
  • Deshalb hat es sich Creditreform als Wirtschaftsauskunft zur Aufgabe gemacht, die ESG-Datenlücke für kleine und mittlere Unternehmen zu schließen. In einer digitalen Strecke zur Erhebung von ESG-Daten „MyESG“(siehe unter https://meine.creditreform.de/portal/myesg) können Unternehmer geleitet ihre relevanten Nachhaltigkeitsdaten eingeben, sich mit dem Wettbewerb vergleichen und ihre Erfolge gegenüber Kunden transparent machen. „Niemand muss fürchten, die Fragen nicht mit einem vertretbaren Aufwand beantworten zu können“, beruhigt Dr. Benjamin Mohr, Chefvolkswirt der Creditreform Rating AG, im Hinblick auf Sorgen wegen des Aufwands.
  • In verschiedenen Abstufungen stellt Creditreform 15 bis 30 Fragen – und schafft (nach eigener Einschätzung) so die Balance zwischen Relevanz und Praktikabilität. Beispielsweise werde man kein Unternehmen, das gerade erst begonnen hat, sich mit Nachhaltigkeit zu beschäftigen, direkt nach den Scope-3-Emissionen (indirekte Emissionen, die mit der Geschäftstätigkeit verbunden sind) fragen. Stattdessen filtert Creditreform die Fragen je nach ESG-Entwicklungsstand von Unternehmen vor. Damit es beim nächsten Vertriebsgespräch nicht mehr heißt: „Tut mir leid, ohne ESG-Auskunft kein Auftrag“, können Anfänger ebenso wie Fortgeschrittene ein Instrument nutzen, mit dem sie den Stand ihrer Nachhaltigkeitstransformation dokumentieren. Interessierte Bilanzbuchhalter und Controller (m/w) sollten sich registrieren, um sich zumindest einen ersten Eindruck zu verschaffen.

 

 

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, Coesfeld

 

BC 8/2023

BC2023804

 

 

 

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