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Stellen gleichzeitige Pensions- und Gehaltszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung dar?

Christian Thurow

FG Münster, Urteil vom 25.7.2019, 10 K 1583/19 K (Revision zugelassen)

 

„Doppelt hält besser“ wusste schon der römische Dichter Ovid. Das Finanzamt scheint der Sichtweise nur bedingt zu folgen, zumindest wenn ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer neben seiner Gehalts- auch eine Pensionszahlung erhält. Passend zum Fontane-Jahr lässt sich das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster da mit einem Zitat des preußischen Dichters zusammenfassen: „Der Zauber steckt immer im Detail.“


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer schied mit Erreichen des vereinbarten Pensionsalters von 68 Jahren aus der Gesellschaft aus. Seine Nachfolge trat ein an der Gesellschaft nicht beteiligter Dritter an. Seit diesem Zeitpunkt bezog der ausgeschiedene Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszahlung von der Gesellschaft. Der Nachfolge-Geschäftsführer konnte die Erwartungen nicht erfüllen und wurde nach rund einem halben Jahr wieder abberufen. Der (zunächst pensionierte) Gesellschafter-Geschäftsführer übernahm wieder das Ruder und bezog ab diesem Zeitpunkt neben seiner Pensionszahlung auch ein geringes regelmäßiges Gehalt von der Gesellschaft.

Aus Sicht des Finanzamts lag eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor, da in der Pensionszusage für den Eintritt des Versorgungsfalls nicht nur das Erreichen der Altersgrenze, sondern auch das Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft festgelegt war. Aus Sicht der Klägerin waren die Voraussetzungen für die Zahlung der Pensionszusage mit dem ursprünglichen Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers erfüllt. Die spätere Wiedereinstellung sei für die Auszahlung der Pensionszusage nicht von Bedeutung.

 

 

Lösung

Das FG Münster folgt in seinem Urteil der Auffassung der klagenden Gesellschaft. Laut den vom BFH aufgestellten Grundsätzen dienen Altersbezüge überwiegend dazu, den Versorgungsbedarf des Geschäftsführers bei Wegfall der Gehaltsbezüge aus der Anstellung zu decken. Dieser Zweck wird verfehlt, wenn bei fortbestehender entgeltlicher Geschäftsführeranstellung Altersbezüge geleistet werden.

Im Ausgangsfall wurde das Anstellungsverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers mit Erreichung des Pensionsalters beendet. Aus dieser Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstand der Anspruch auf die Pensionszahlung. Sämtliche Voraussetzungen der erteilten Pensionszusage waren erfüllt.

Der neue Anstellungsvertrag stellt eine neue zivilrechtliche Grundlage dar und berührt die getroffenen Vereinbarungen zur Pensionszusage nicht. Er beeinflusst daher auch nicht den zivilrechtlichen Anspruch aus der Pensionszusage. Für das Vorliegen einer vGA ist deshalb auf die Höhe der Gesamtleistung (Gehalt und Pensionszahlung) abzustellen. Diese hält nach Ansicht des FG Münster im Ausgangsfall dem Fremdvergleich stand.

Das Verhältnis der früheren Gesamtausstattung des Geschäftsführers zum neuen Geschäftsführergehalt verdeutlicht, dass dem Geschäftsführer für seine erneute Anstellung lediglich eine Anerkennungsvergütung, aber keine echte Leistungsvergütung in Form eines angemessenen Gehalts gewährt wurde.

Somit liegt im Ausgangsfall keine vGA vor.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 10/2019 

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