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Steuerliches Aus für die Arbeitsecke

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

BFH-Urteil vom 17.2.2016, X R 32/11

 

Aufwendungen für einen in die privathäusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. Arbeitsecke), können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Inhaber eines Reparaturbetriebs, der aus diesem Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, wohnt in einem angemieteten Einfamilienhaus, in dem eine Teilfläche als Gewerbefläche und eine weitere Teilfläche zu privaten Zwecken als Wohnraum für sich und seine Familie (Ehefrau und zwei Kinder) genutzt wird. In einem der gewerblich angemieteten Räume erledigt er die Büroangelegenheiten seines Gewerbebetriebs. Zu diesem Zweck ist ein Teil dieses Raums mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet. In einem anderen Teil desselben Raums stehen – abgetrennt durch ein Regal – ein Sofa, ein Couchtisch sowie ein Esstisch mit mehreren Stühlen und ein Fernseher. Eben deshalb berücksichtigte das Finanzamt (FA) für den Raum keinerlei Betriebsausgaben.

 

 

Lösung

Die Hoffnung auf Abzugsfähigkeit entsprechender Raumaufwendungen waren zunächst durch ein Finanzgerichtsurteil genährt worden: Das Finanzgericht (FG) Köln hat der Klage mit Urteil vom 19.5.2011 (Az.: 10 K 4126/09, EFG 2011, 1410) teilweise stattgegeben. Unstreitig sei danach, dass der fragliche Raum einerseits im Büroteil zu betrieblichen Zwecken, andererseits im Übrigen durch die Familie auch privat genutzt werde. Nach Fortfall des allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbots durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 (GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672) seien die Aufwendungen aufzuteilen. Mangels anderweitigen Maßstabs seien dabei die Aufwendungen für diesen Raum zur Hälfte als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, allerdings begrenzt auf den Betrag von 1.250 €.

Dem folgte der BFH aber nicht und entschied, dass die Kosten für den zur Erledigung der Büroangelegenheiten des Gewerbebetriebs genutzten Raum nicht abziehbar sind. Das FG-Urteil wurde insoweit aufgehoben. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch (in mehr als nur untergeordnetem Umfang) zu privaten Zwecken genutzt wird, seien insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar. Das gelte ebenso für Zimmer, die im Wege einer räumlichen Aufteilung mit einer „Arbeitsecke“ zur Erzielung von Einnahmen und in der übrigen Fläche zu privaten Wohnzwecken genutzt werden. Die Abtrennung durch ein Regal genügt dem BFH nicht, um aus dem einheitlichen Raum zwei Räume zu machen.

 

 

Praxishinweise:

  • Das vom BFH nur kurz begründete Ergebnis überrascht nicht, denn die dem Verfahren zugrunde liegende Problemstellung wurde bereits mit dem BFH-Beschluss vom 27.7.2015 (GrS 1/14, BFHE 251, 408) geklärt. In der ausführlichen Besprechung dieses Beschlusses in BC 2016, 50 f., Heft 2, ist bereits die Erwartung geäußert worden, dass umdenken wird müssen, wer in seinem Zimmer auch Mobiliar hat, das nicht unmittelbar der Verrichtung von (Büro-)Arbeiten dient. Insbesondere Einrichtungsgegenstände, die auf eine Nutzung als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer hinweisen, werden eine Nichtanerkennung zur Folge haben. In der neuen Entscheidung vom 17.2.2016 wurde dies für Einrichtungsgegenstände wie ein Sofa, einen Couchtisch sowie einen Esstisch mit mehreren Stühlen und einen Fernseher bestätigt.
  • Andererseits darf diese Rechtsprechung auch nicht überinterpretiert werden. Es kommt hier auf einen angemessenen Gesamtumfang solcher nicht bürotypischen Einrichtungsgegenstände an – und auf eine überzeugende Argumentation bei kritischen Nachfragen. Dies betrifft Selbstständige noch mehr als angestellte Bilanzbuchhalter, die schnell den für sie geltenden Arbeitszimmer-Grenzbetrag erreichen.
  • Selbstständige können z.B. auf die Notwendigkeit zur Fortbildung verweisen und werden daher durchaus z.B. einen Lesesessel zwecks intensiven Studiums von Fachliteratur ansetzen können. Ratsam ist in solchen Fällen, beim Kauf auf eher privat anmutende Bezeichnungen wie Fernsehsessel in der Rechnung zu verzichten. Und natürlich darf der Bilanzbuchhalter auch Gäste empfangen, die sicher nicht nur stehend beraten werden. Daher ist auch ein Sofa an sich vertretbar, obwohl hier Steuerpflichtige im Rotlichtmilieu Vorteile bei der Argumentation haben könnten.
  • Ohnehin ist mit Sitz- und Liegeflächen – so belegt es die BFH-Entscheidung vom 17.2.2016 deutlich – in der finanzgerichtlichen Erfahrungswelt sehr differenziert umzugehen. Denn das FG-Urteil wurde vom BFH nur insoweit aufgehoben, als die Entscheidung die Raumkosten betrifft; es hat aber hinsichtlich der ebenfalls entschiedenen Nicht-Anwendung der 1%-Bruttolistenpreisregelung für einen Transporter mit Fahrgastzelle und Ladefläche im Betriebsvermögen Bestand. Die vom FA gewünschte Anwendung der 1%-Regel sei nicht möglich, da das Fahrzeug für eine private Nutzung schon mangels ausreichender Sitzplätze für Privatfahrten mit der Familie nicht brauchbar gewesen sei. Darüber hinaus sei es nicht plausibel, dass der Kläger regelmäßig die Ladefläche seines Transporters für private Besorgungen leergeräumt habe.
  • Die Existenz lediglich zweier Sitze lässt dem BFH zufolge auf eine typischerweise fehlende Zweckbestimmung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung schließen: „Diese Schlussfolgerung ist bei einem Zweisitzer, der nicht deshalb als Zweisitzer gestaltet ist, weil er Sportwagencharakter hätte, sondern deshalb, weil er für den Lastentransport hergerichtet ist, denklogisch fehlerfrei.“
  • Insoweit haben Transporter-Fahrer jedenfalls dann keine Schmälerungen des Betriebsausgabenabzugs zu befürchten, wenn sie eine Fahrtgastzelle mit nur zwei Sitzplätzen haben. Ob das auch so reibungslos für den Fall gilt, dass man den Fahrgastraum mit mehr Zellengenossen (man denke an Pick-up-Fahrzeuge mit Rücksitzbank) teilt, bleibt abzuwarten. Denn dann könnte die „typischerweise fehlende Zweckbestimmung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung“ auch richterlichen Zweifeln begegnen.
  • Obwohl die Zwei-Sitzigkeit eines Kfz den BFH also intensiv beschäftigt, können aber auch kinderlose und Sportwagen-affine Bilanzbuchhalter aufatmen. Denn es finden sich in dieser Entscheidung keine Anhaltspunkte dafür, die etwa den Einsatz eines Roadsters als Pkw im Betriebsvermögen ausschließen würden. Auch hier sollten aber die Gutverdiener unter den Bilanzbuchhaltern das Angemessenheitskriterium nicht völlig außer Acht lassen, um nicht das Schicksal eines Tierarztes teilen zu müssen, der Kanarienvogel-Hausbesuche mit einem Ferrari steuerlich berücksichtigt haben wollte (siehe BFH-Urteil vom 29.4.2014, VIII R 20/12).
  • Im Ergebnis ist festzuhalten: Derjenige, der sich im Büro mit Sitz- und Liegeflächen eher zurückhält, wird tendenziell mit weniger Schwierigkeiten bei der steuerlichen Anerkennung zu rechnen haben. Zudem wird dem Steuerpflichtigen eine solche Beschränkung auch im Kfz im Zweifel eher nützlich sein, wenn es um Transporter geht.
  • Das gilt natürlich nicht für gewerbliche Personentransporte etwa mit Bussen. Fein raus dürfte hier zudem wieder das horizontale Gewerbe sein, denn da wird bei mobiler Verrichtung sogar die oben zitierte Couch auf der Ladefläche eines Transporters ansetzbar sein, zumal der im Urteil behandelte Transporter nach den ausdrücklich für wichtig befundenen FG-Feststellungen eine Ladefläche ohne Fenster hatte – was jedenfalls vor neugierigen Blicken schützt und eventuellen Vorwürfen der Anstößigkeit vorbeugt.

 

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, Coesfeld


BC 7/2016

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