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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Arbeitszimmer: Unerwartet restriktive BFH-Entscheidung zu gemischter Nutzung

Dr. Hans-Jürgen Hillmer
BFH-Beschluss vom 27.7.2015, GrS 1/14

 

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Bis zum Großen Senat gelangt war die in dem zugrunde liegenden Verfahren streitige Frage, ob Kosten für einen Wohnraum, der

– zu 60% zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und

– zu 40% privat

genutzt wird, anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

Die Vorlage stammt vom IX. Senat des BFH mit Beschluss vom 21.11.2013 (Az.: IX R 23/12, BStBl. II 2014, 312). Dieser hatte gefragt: Setzt der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraus, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird?

Weitere Vorlagefrage war, ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 21.9.2009 (GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672) aufzuteilen sind.

 

 

Lösung

Die nun vom BFH am 28.1.2016 veröffentlichte Grundsatzentscheidung umfasst nicht weniger als 82 (!) Textziffern und betrifft die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer. In seiner heute geltenden Fassung sind Aufwendungen hierfür nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 € begrenzt; ein weitergehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG).

Zur Begründung seiner aus Steuerzahlersicht unerwartet restriktiven Entscheidung führt der Große Senat an, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmotive ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ angeknüpft hat. Dieser Begriff setze aber seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.

Nach den Angaben des Großen Senats kam es für seine Entscheidungsfindung darauf an,

  • den betrieblichen/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen,
  • Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und
  • den Verwaltungsvollzug zu erleichtern.

Im Fall einer Aufteilung seien diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lasse. Der BFH sieht insbesondere ein Nutzungszeitenbuch nicht als geeignete Grundlage für eine Aufteilung an. Grund: Die darin enthaltenen Angaben hätten keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert. Ebenso mangelt es an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der jeweiligen Nutzungszeiten. Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung wäre daher im Fall einer Aufteilung nicht gewährleistet.

 

 

Praxishinweise:

  • Demgegenüber sind Reiseaufwendungen nach dem getroffenen Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 (GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672) bei gemischt beruflichen/betrieblichen und privat veranlassten Reisen nach Maßgabe der Zeitanteile der Reise aufteilbar. Dem kam hier aber – so der Große Senat – keine Bedeutung zu, da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG als eine Spezialregelung anzusehen ist, die Vorrang vor allgemeinen Grundsätzen hat. Demgegenüber hatten der vorlegende Senat und das Finanzgericht (FG) als Vorinstanz noch die Auffassung vertreten, mit der Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots für gemischte Aufwendungen durch die Entscheidung des Großen Senats des BFH in BStBl. II 2010, 672, sei auch das Erfordernis der ausschließlichen betrieblichen/beruflichen Nutzung für ein häusliches Arbeitszimmer entfallen.
  • Geklärt ist mit dem neuen Beschluss, dass Aufwendungen für eine sog. „Arbeitsecke“ nicht abzugsfähig sind, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen. Denn wenn schon Aufwendungen für einen als Büro eingerichteten Raum im Grundsatz nicht abziehbar sind, gilt dies umso mehr für Räume, die ihrer Ausstattung nach sowohl der Erzielung von Einkünften als auch privaten Wohnzwecken dienen. Der Ausschluss der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gilt daher erst recht für Räume, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen sind, sondern ihrer Art (z.B. Durchgangszimmer) oder ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.
  • Bemerkenswert ist die Tatsache, dass der Kläger auf einen „Tätigkeitsbericht“ über die Arbeiten, die er in diesem Raum verrichtet habe, verweisen konnte. Ein solches „Nutzungszeitenbuch“ wurde jedoch ebenso wie Fotos zur Ausstattung vom BFH nicht positiv gewertet. Der Umfang der jeweiligen Nutzung lasse sich objektiv nicht überprüfen. Die Behauptungen des Steuerpflichtigen, zu welcher Zeit er auf welche Weise ein in die häusliche Sphäre eingebundenes Zimmer nutzt, seien regelmäßig nicht verifizierbar, d.h. hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigbar, und (anders als etwa Fahrtenbücher) nicht anhand eines Abgleichs mit anderen Informationen überprüfbar.
  • Der Große Senat des BFH führt noch an, bei einer anders ausgefallenen Entscheidung hätte einzig der regelmäßige Augenschein in den Wohnräumen (§§ 98 f. AO) ohne vorherige Benachrichtigung im Einzelfall zur Aufklärung verhelfen können. Ob der schon kurz nach Bekanntwerden dieses Beschlusses laut gewordenen Kritik mit diesem Argument begegnet werden kann, wird sich zeigen müssen. Wenn dem die Sorge der Münchener Richter wirklich gilt, dann darf man gespannt sein auf Entscheidungen zum Einsatz von Instrumenten wie Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau.
  • Beifall ist aber seitens der Finanzbehörden sicher, zumal das dem Verfahren beigetretene BMF sich für ein sog. systematisches Verständnis der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben und nicht als gemischte Aufwendungen eingesetzt hatte. Dafür spreche auch die Wirtschaftsgutqualität des häuslichen Arbeitszimmers. Dieser selbstständige Gebäudeteil „Arbeitszimmer“ könne nur einheitlich dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zugeordnet und nicht weiter in einen privaten und einen betrieblichen Anteil aufgeteilt werden.
  • Immerhin: Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können gleichwohl unbeschränkt als Betriebsausgaben/Werbungskosten gemäß § 4 Abs. 4 EStG oder § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sein, wenn sie betrieblich/beruflich genutzt werden und sich der betriebliche/berufliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen lassen. So hat die Rechtsprechung bei einer Notarztpraxis angenommen, dass die Aufwendungen hierfür in vollem Umfang abziehbar seien. Gleiches gilt z.B. für ein häusliches Tonstudio und ein Warenlager. Der für die Abzugsbeschränkung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG maßgebliche Grund der nicht auszuschließenden privaten Mitbenutzung gilt für diese Räume nicht. Denn bereits aus ihrer Ausstattung (z.B. als Werkstatt) und/oder wegen ihrer Zugänglichkeit durch dritte Personen lässt sich eine private Mitbenutzung ausschließen.
  • Umdenken wird müssen, wer in seinem Zimmer auch Mobiliar hat, dass nicht unmittelbar der Verrichtung von (Büro-)Arbeiten dient. Einrichtungsgegenstände, die auf eine Nutzung als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer hinweisen, werden eine Nichtanerkennung zur Folge haben. Von Ehefrauen oder Lebenspartnern eingeengte Bilanzbuchhalter werden der Entscheidung also etwas Positives abgewinnen können: Das Bügelbrett muss raus!

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, Coesfeld

 

BC 2/2016

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