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Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2020 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Christian Thurow

BMF-Schreiben vom 20.11.2019

 

„Wer die Wahl hat, hat die Qual“, so der Volksmund. Das Sprichwort fasst auch gut die Situation von Ehegatten und Lebenspartnern zusammen, die sich für eine der möglichen Steuerklassenkombinationen entscheiden müssen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu eine Hilfestellung für das Jahr 2020 veröffentlicht.


 

 

Praxis-Info!

Grundsätzlich haben Ehegatten und Lebenspartner die Wahl zwischen drei verschiedenen Steuerklassenkombinationen:

 

  • Steuerklassenkombination III/V
  • Steuerklassenkombination IV/IV
  • Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor.

Die gewählte Steuerklassenkombination wirkt sich auf die im Laufe eines Jahres einbehaltene Lohnsteuer aus. Sie hat aber keine Auswirkungen auf die Höhe der Jahressteuerschuld. Da die einbehaltene Lohnsteuer eine Vorauszahlung auf die Jahressteuerschuld darstellt, kommt es im Rahmen der Einkommensteuererklärung je nach Wahl der Steuerklassenkombination zu einer Steuernachzahlung oder -erstattung.

 

Beispiel:

Ehegatte A hat ein Jahreseinkommen von 36.000 €, Ehegatte B von 20.400 €. Die Wahl der Steuerklassenkombination hat folgende Auswirkungen auf die Einkommensteuerveranlagung (ohne Berücksichtigung anderer Sachverhalte):

  • Steuerklassenkombination III/V → es ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von 445 €.
  • Steuerklassenkombination IV/IV → es ergibt sich eine Erstattung in Höhe von 180 €.
  • Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor → neutral.

Anders ausgedrückt: Bei der Steuerklassenkombination III/V steht den Ehegatten unterjährig mehr Geld zur Verfügung, welches dann im Rahmen der Steuerveranlagung zurückzuzahlen ist. Bei der IV/IV-Kombination „spart“ der Steuerpflichtige eine Erstattung an. Hier kommt es also auf die persönlichen Präferenzen an. Entscheidend für die Auswirkung der Steuerklassenkombination ist der Einkommensunterschied zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern.

 

 

Beispiel:

Ehegatte A verdient 3.000 € pro Monat, Ehegatte B 1.700 € pro Monat.

  • In der Steuerklassenkombination III/V betragen die Lohnsteuerabzüge insgesamt 464,91 €.
  • Bei der Kombination IV/IV belaufen sich die Lohnsteuerabzüge auf 516,99 €

Ergebnis: höhere monatliche Belastung bei der Steuerklassenkombination IV/IV.

Verdient Ehegatte B dagegen nun 2.500 € im Monat (und Ehegatte A weiterhin 3.000 € pro Monat), so ergibt sich Folgendes:

  • Kombination III/V: Belastung von 721.16 €,
  • Kombination IV/IV: Belastung von 693.57 €.

Ergebnis: höhere monatliche Belastung bei der Steuerklassenkombination III/V.


 

Das nun vom Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichte Merkblatt gibt Hinweise, welche Steuerklassenkombination sich wie auf die persönliche unterjährige Steuersituation auswirkt. Hierzu enthält das Merkblatt u.a. eine Einkommenstabelle, aus welcher sich ablesen lässt, bei welchen Einkommenskombinationen die jeweilige Steuerklassenkombination zum geringsten Lohnsteuerabzug führt.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 12/2019

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