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Neue Pauschbeträge ab 2020 bei Auslandsreisen

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 15.11.2019, IV C 5 – S 2353/19/10010 :001; DOK 2019/0985823

 

Die Finanzverwaltung hat die neuen Verpflegungspauschalen und Pauschbeträge für Übernachtungskosten bei Auslandsreisen ab 1.1.2020 bekannt gegeben. Änderungen haben sich u.a. für folgende Länder ergeben (in Klammern angegeben in dieser Reihenfolge: Pauschbetrag bei 24 Stunden Abwesenheit / Pauschbetrag bei mehr als 8 Stunden oder für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen Reise / Pauschbetrag für Übernachtungskosten):


 

  • Äthiopien (39/26/130),
  • Argentinien (35/24/113),
  • Bosnien und Herzegowina (23/16/75),
  • Burkina Faso (38/25/174),
  • Estland (29/20/85),
  • Indien (unterschiedliche Beträge je nach Ort),
  • Indonesien (36/24/134),
  • Israel (66/44/190),
  • Japan (unterschiedliche Beträge je nach Ort),
  • Kirgisistan (27/18/74),
  • Kolumbien (46/31/115),
  • Korea, Demokratische Volksrepublik (28/19/92),
  • Kroatien (35/24/107),
  • Lettland (35/24/76),
  • Litauen (26/17/109),
  • Malta (46/31/114),
  • Mexiko (48/32/177),
  • Niederlande (47/32/122),
  • Peru (34/23/143),
  • Sudan (33/22/195),
  • Taiwan (46/31/143),
  • Türkei (unterschiedliche Beträge je nach Ort),
  • Ukraine (26/17/98),
  • Vereinigte Arabische Emirate (65/44/156).

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedene Länder gilt für die Verpflegungspauschalen Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die sog. Zwischentage (= weder Anreise- noch Abreisetag) ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Schließt sich an den Rückreisetag einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit eine weitere Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag die höhere Verpflegungspauschale anzusetzen (Prinzip der Meistbegünstigung). Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber ist die Kürzung der Verpflegungspauschalen tagesbezogen von der vollen Verpflegungspauschale (24 Stunden Abwesenheit) für den jeweiligen Reisetag vorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Land die Mahlzeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden ist.

Im Übrigen – insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen – ist LStR 9.6 Abs. 3 zu beachten.

 

Beispiel zum Anschluss einer weiteren Auswärtstätigkeit im Ausland am selben Tag:

Arbeitnehmer A kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Bereits einige Stunden später bricht er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) auf. Dort kommt er um 23 Uhr an. Die jeweiligen Hotelübernachtungen mit Frühstück werden vom Arbeitgeber bezahlt.

 

Behandlung:

Für den hier zu beurteilenden Dienstag ist die höhere Verpflegungspauschale von 39 € anzusetzen (Rückreisetag Straßburg = 34 €, Anreisetag Kopenhagen = 39 €). Aufgrund der Gestellung des Frühstücks durch den Arbeitgeber in Straßburg ist die Verpflegungspauschale von 39 € um 11,60 € (= 20% der vollen Verpflegungspauschale für Kopenhagen von 58 €) auf 27,40 € zu kürzen.

 

 

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (LStR 9.7 Abs. 3). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (LStR 9.7 Abs. 2); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (EStR 4.12 Abs. 2 und 3).

 

[Anm. d. Red.]

 

BC 12/2019

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