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Zeitwertkonten-Modelle bei Gesellschaftsorganen: Lohn- und einkommensteuerliche Behandlung sowie Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

Christian Thurow

BMF-Schreiben vom 8.8.2019, IV C 5 – S 2332/07/0004 :004; DOK 2019/0686812

 

Mithilfe eines sog. Zeitwertkontos lassen sich in Absprache mit dem Arbeitgeber längere Auszeiten oder ein vorzeitiger Ruhestand „ansparen“. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun in einem Schreiben dargelegt, unter welchen Umständen Zeitwertkonten-Modelle bei Gesellschaftsorganen steuerlich anerkannt werden. Fazit: Angestellte Geschäftsführer können aufatmen; Gesellschafter-Geschäftsführer müssen aufpassen.


 

 

Praxis-Info!

Das BMF sieht in seinem Schreiben eine Art Prüfschema für die Einteilung in steuerlich anerkannte und steuerlich nicht anerkannte Zeitwertkonten-Modelle vor (siehe Abb.).

 

Abb.: Prüfschema zum Vorliegen eines steuerlich anerkannten Zeitwertkonten-Modells

 

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer beherrscht die Gesellschaft dann nicht, wenn er lediglich ein Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer ist. In einem solchen Fall ist nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt. Das heißt: Es ist zu prüfen, ob das zwischen Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer und Gesellschaft vereinbarte Zeitwertkonten-Modell dem sog. Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Ist dies der Fall, ist das Modell lohn- und einkommensteuerlich anzuerkennen. Liegt dagegen eine vGA vor, so wird das Modell steuerlich nicht anerkannt.

Das bis zum Erwerb einer Organstellung aufgebaute Zeitwertkonto bleibt von dieser Prüfung unberührt und ist steuerlich anzuerkennen. Für die Zuführungen zum Zeitwertkonto nach Erwerb der Organstellung ist nach dem obigen Prüfschema zu verfahren.

 

Praxishinweis:

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, künftig fällig werdenden Arbeitslohn ganz oder teilweise auf einem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, führen weder die Vereinbarung noch die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Ein steuerpflichtiger Lohnzufluss liegt frühestens zum Zeitpunkt der Auszahlung von Arbeitslohn in der sog. Freistellungsphase des Arbeitnehmers oder bei einer Auszahlung des Zeitwertguthabens vor.

Außerdem wird bei Arbeitszeitkonten eine Gehaltsumwandlung steuerlich anerkannt, wenn das Wertguthaben des Arbeitszeitkontos vor Fälligkeit ganz oder teilweise zugunsten betrieblicher Altersversorgung verwendet wird. Als Fälligkeitstag des Wertguthabens eines Arbeitszeitkontos gilt dabei die planmäßige Auszahlung während der Freistellungsphase des Arbeitnehmers. Wie aus dem folgenden Beispiel deutlich wird, besteht somit bei Arbeitszeitkonten zweimal die Möglichkeit, durch Gehaltsumwandlungen den steuerlich maßgebenden Zuflusszeitpunkt des Arbeitslohns zu beeinflussen.

Für Auszahlungen aus einem Zeitwertkonto (Arbeitszeitkonto) steht dem Vertragsstaat das Besteuerungsrecht zu, dem das Besteuerungsrecht in der Einbringungsphase aufgrund der ausgeübten Tätigkeit zustand (Erdienungsprinzip, vgl. BMF-Schreiben vom 3.5.2018, IV B 2 – S 1300/08/10027).

 

 

Beispiel:

A vereinbart mit seinem Arbeitgeber, im Januar 2019 den Bonus des Jahres 2018 (fällig im März 2019) seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Die planmäßige Auszahlung des Wertguthabens auf dem Arbeitszeitkonto ist ab Januar 2020 vorgesehen. Im Dezember 2019 verzichtet A auf das Wertguthaben zugunsten einer Direktzusage seines Arbeitgebers. Die entsprechenden Versorgungsleistungen (= Betriebsrente) des Arbeitgebers werden ab Januar 2021 an A ausgezahlt.

 

Behandlung:

Beide Gehaltsumwandlungsformen (Januar 2019: Bonus zugunsten Wertgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto; Dezember 2019: Wertguthaben Arbeitszeitkonto zugunsten betrieblicher Altersversorgung) sind steuerlich anzuerkennen, da sie vor Fälligkeit vereinbart worden sind. Bei dem Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung „Direktzusage” liegt ein Lohnzufluss erst bei Zahlung der Altersversorgungsleistungen an den Arbeitnehmer (hier ab Januar 2021) vor.

 

 
 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 9/2019

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