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Arbeitszimmer: Aufwendungen eines Beraters für die Badrenovierung nicht abzugsfähig

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

BFH-Urteil vom 14.5.2019, VIII R 16/15

 

Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.


 

Praxis-Info!

 

Hintergrund

Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bleibt mit immer wieder neuen Nuancen auch weiterhin auf dem BFH-Prüfstand. Zur Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers berichteten wir im BC-Newsletter der letzten Woche, siehe hier, zuvor etwa zur Arbeitsecke vgl. hier.

In München hat man nun in diesem Zusammenhang den Abzug von Aufwendungen für den Umbau des privat genutzten Badezimmers abgelehnt. Das war den Münchener BFH-Richtern immerhin so wichtig, dass dazu eigens eine Pressemitteilung vom 1.8.2019 verfasst wurde, was in der Regel nur bei besonders wichtigen Entscheidungen der Fall ist. Ob der Grund hierfür etwas damit zu tun haben könnte, dass im Streitfall ein Steuerberater (StB) geklagt hatte, ist nicht bekannt. Dies führt aber direkt über zu den beratenden Bilanzbuchhaltern und Controllern unter unseren Lesern: Zwar dürfen selbstständige Bilanzbuchhalter bekanntlich längst nicht alles, was für Steuerberater selbstverständlich, aber diesen vorbehalten ist. Jedoch in der Frage der Zulässigkeit der Absetzung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollte man meinen, dass keine Unterschiede bestehen, weshalb von einer Übertragbarkeit der nachfolgend zusammengefassten Entscheidungsgründe ausgegangen werden darf.

 

Lösung

Im Streitfall schloss sich der BFH der Sichtweise des Finanzamts an, das die für den Umbau des Badezimmers und den vorgelagerten Flur im Eigenheim des Steuerberaters angefallenen Aufwendungen in Höhe von ca. 4.000 € – mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer – nicht anerkannt hatte (Gesamtumbaukosten ca. 40.000  €, davon entsprechend der Fläche des Raums ca. 10%).

Zwar seien Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die (wie z.B. auch Schuldzinsen, Gebäude-AfA oder Müllabfuhrgebühren) für das gesamte Gebäude anfallen, nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu berücksichtigen. Erfolgen die Baumaßnahmen aber in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehle es an steuerlich relevanten Gebäudekosten, die anteilig abzugsfähig wären. Denn nicht (auch nicht anteilig) abzugsfähig sind Kosten für einen Raum, der ausschließlich oder in mehr als nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient. Das gilt nach ausdrücklichem Hinweis des BFH beispielsweise auch für die Kosten für den Einbau eines neuen Rolladens, deren Abzugsfähigkeit auf den Raum beschränkt bleiben muss, der als das Arbeitszimmer deklariert wird (so die Vorgabe für die Vorinstanz, FG Münster vom 18.3.2015, 11 K 829/14 E, im zweiten Rechtszug).

 


Praxishinweise:

  • Vorinstanzlich hatten die Richter am FG Münster noch gelten lassen, dass die durchgeführte Renovierung weit über übliche Schönheitsreparaturen hinaus gegangen sei und zu einer nachhaltigen Werterhöhung des gesamten Einfamilienhauses geführt habe. Damit seien die Umbauten für das Badezimmer und den Flur ähnlich wie die Neueindeckung des Dachs, die Renovierung der Fassade oder die Trockenlegung des Kellers als das gesamte Gebäude betreffend anteilig abzugsfähig. Dem widersprach der BFH wegen der im Streitfall spezifisch dem Bad und Flur zurechenbaren Aufwendungen.
  • Der BFH findet auch keinen Gefallen an der Auffassung der Kläger, dass aus der Entscheidung des BFH zur Einordnung der Kosten einer behindertengerechten Badrenovierung in einer als Home-Office an den Arbeitgeber vermieteten Einliegerwohnung ein anderes Ergebnis abzuleiten sei (Urteil vom 17.4.2018, IX R 9/17; zur Besprechung siehe hier). Dies sei eine andere Fallgestaltung, und man könne auch keine auf den Streitfall übertragbare Aussage entnehmen, die die vom Steuerberater angestrebte Anerkennung seiner Aufwendungen begründet.
  • Tatsächlich sollten in ähnliche Konstellationen eingebundene Controller und Bilanzbuchhalter eher eine andere Argumentationsbasis aufbauen, wenn es die örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich des „Stillen Örtchens“ zulassen. So sieht auch der BFH „die besondere Bedeutung des Badezimmers als ein Raum, der für die Nutzung des Hauses, in dem das häusliche Arbeitszimmer liegt, zwingend erforderlich ist“. Das ändert aber an der grundsätzlich ablehnenden Haltung der Münchener Richter nichts, weil dort eben auch private „Geschäfte“ verrichtet werden. Erfolgsaussichten könnte deshalb z.B. der Verweis auf ein separat für den Mandantenverkehr eingerichtetes Zweit-WC haben; dann wäre es sogar steuerlich nicht unanständig, dort auch eigenen Bedürfnissen während der Arbeitszeiten nachzugehen.
  • Und wenn schon umgebaut wird, sollte zudem überlegt werden, ob die Abtrennung einer separaten Einliegerwohnung möglich ist, die dann bei entsprechender tatsächlicher Nutzung durch Selbstständige als Betriebsstätte keinen arbeitszimmertypischen Abzugsbeschränkungen unterliegen würde, was allerdings in der Regel auch die Einstufung als Zwei-Familienhaus nach sich zöge.

 

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, Coesfeld

 

BC 9/2019 

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