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Anforderungen an einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 3.7.2019, VI R 36/17

 

Das Frühstück ist für viele Menschen die wichtigste Mahlzeit des Tages. Auch der BFH lässt sich hier nicht die Butter vom Brot nehmen. Und falls doch, ist es kein Frühstück, befinden die Münchner Richter.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Arbeitgeber stellte täglich für seine Kunden und Mitarbeiter unentgeltlich ein Sortiment an Backwaren (u.a. Laugen-, Käse- und Rosinenbrötchen) sowie Heißgetränke zum sofortigen Verzehr bereit. Ein Belag für die Backwaren – Butter, Konfitüre, Aufschnitt etc. – wurde nicht bereitgestellt.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass es sich bei der unentgeltlichen Überlassung der Backwaren in Kombination mit den Heißgetränken um ein Frühstück handele, welches mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei.

 

 

Lösung

Wie schon das erstinstanzliche Finanzgericht folgt der BFH der Auffassung der Finanzbehörden nicht. Entscheidend ist hier die Abgrenzung von

  • zu versteuernden Sachbezügen zu
  • nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten.

Sachbezüge sind durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst. Die Zuwendung des Arbeitgebers stellt also im weitesten Sinne eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers dar. Im Ausgangsfall wurden die Backwaren nur zum sofortigen Verzehr im Betrieb während der Arbeitszeit angeboten. Es handelt sich dabei um Aufwendungen des Arbeitgebers zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und zur Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen. Diese Aufwendungen liegen also im Interesse des Arbeitgebers, ihnen kommt keine Entlohnungsfunktion zu.

Zu Recht hat das erstinstanzliche Finanzgericht entschieden, dass Backwaren ohne Aufstrich oder Belag nicht als Frühstück anzusehen sind. Auf die Art der Brötchen kommt es dabei nicht an. Bei den Brötchen handelt es sich um ein einzelnes Lebensmittel, welches erst in Kombination mit weiteren Lebensmitteln wie Butter, Aufschnitt, Käse oder Konfitüre zu einem Frühstück wird.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 10/2019 

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