LG München, Urteil vom 27.3.2018, 1 HK O 11493/17

Werben selbstständige (Bilanz-)Buchhalter mit den Begriffen „Lohnabrechnung“ und „Finanzbuchführung“, stellt dies keine Irreführung im Sinne des § 5 UWG dar. Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich Unternehmer, werden hierbei nicht davon ausgehen, dass der/die Selbstständige zur umfassenden Führung von Büchern (also nicht allein zur Buchung laufender Geschäftsvorfälle) und zur steuerlichen Beratung befugt sein könnte.