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Sind Erträge aus der erstmaligen Abzinsung einer Verbindlichkeit als Zinserträge im Sinne der Regelungen zur Zinsschranke anzusehen?

Christian Thurow

FG Münster, Urteil vom 17.11.2017, 4 K 3523/14 F (Revision zugelassen)

 

Ein negativer Zinssaldo – also ein Überschuss an Zinsaufwendungen gegenüber den Zinserträgen – unterliegt den Regelungen zur Zinsschranke. Umstritten ist, ob bei der Berechnung des Zinssaldos Erträge aus der erstmaligen Abzinsung einer Verbindlichkeit zu berücksichtigen sind. Hierzu hat sich nun das FG Münster geäußert.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Innerhalb eines Unternehmensverbunds wurden der Klägerin unverzinsliche Darlehen gewährt. Die Darlehensverbindlichkeiten wurden im Jahr des Zugangs gemäß den steuerlichen Regelungen abgezinst, woraus ein Zinsertrag in Höhe von rund 3,9 Mio. € resultierte.

Im Rahmen einer Außenprüfung errechnete der Prüfer für die Klägerin im selben Jahr einen negativen Zinssaldo in Höhe von 5,4 Mio. €, der den Beschränkungen der Zinsschranke unterworfen wurde. Betriebsprüfer und Finanzamt vertraten dabei die Auffassung, dass die Erträge aus der erstmaligen Abzinsung der Darlehensverbindlichkeit nicht in die Berechnung des Zinssaldos einfließen. Dazu verwiesen sie u.a. auf Tz. 27 des BMF-Schreibens vom 4.7.2008 (IV C 7 – S 2742 a/07/10001), in dem es heißt: „Ausgenommen sind Erträge anlässlich der erstmaligen Bewertung von Verbindlichkeiten (Abzinsung).“

Aus Sicht der Klägerin lässt der Gesetzeswortlaut des § 4h EStG den Ausschluss der Erträge aus der erstmaligen Bewertung von Verbindlichkeiten aber nicht zu. Somit sind die Erträge aus der Abzinsung der Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Zinssaldos zu berücksichtigen. Im Ausgangsfall führt dies dazu, dass der negative Zinssaldo die Freigrenze von 3 Mio. € (§ 4h Abs. 2 Buchst. a EStG) nicht übersteigt und die Zinsschranke somit keine Anwendung findet.

 

 

Lösung

Das FG Münster teilt in seinem Urteil die Einschätzung der Klägerin. Der Wortlaut des § 4h Abs. 3 Satz 4 EStG erfasst erkennbar sämtliche Abzinsungserträge und differenziert nicht. Auch aus den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Gründe erkennen, warum die Zinserträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten nicht bei der Ermittlung des Zinssaldos zu berücksichtigen sind. Gleichermaßen steht eine reine Betrachtung des Bilanzpostens „Verbindlichkeit“ im Rahmen des Bestandsvergleichs nicht im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut, da hier ausdrücklich auf einen gewinnerhöhenden Zinsertrag abgestellt wird. Dieser ist bei einer erstmaligen Abzinsung gegeben. Somit ist der negative Zinssaldo von 5,4 Mio. € um Zinserträge in Höhe von 3,9 Mio. € zu korrigieren. Der verbleibende negative Zinssaldo von 1,5 Mio. € liegt unter der Freigrenze von 3 Mio. €, weshalb im Ausgangsfall die Zinsschranke keine Anwendung findet.

Die Revision ist – insbesondere mit Blick auf die abweichende Auffassung des BMF – zugelassen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 1/2018

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