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Umwandlung eines Fremdwährungsdarlehens in ein Euro-Darlehen: Behandlung der Mehraufwendungen infolge Kursverlusts

Christian Thurow

FG Münster, Urteil vom 26.9.2017, 12 K 1832/16 E (Revision zugelassen)

 

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung bleiben Wechselkursverluste aus einem zur Immobilienfinanzierung genutzten Darlehen bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Betracht. Doch was, wenn das Fremdwährungsdarlehen zwischenzeitlich von einem in Euro gewährten Darlehen abgelöst wurde?


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger finanzierte den Erwerb einer Immobilie durch ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken mit einem Gegenwert von 100.500 €. Aufgrund der Wechselkursentwicklung entschied sich der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Umschuldung des Fremdwährungsdarlehens in ein Euro-Darlehen. Zum Umschuldungszeitpunkt belief sich der Gegenwert des Fremdwährungsdarlehens auf 139.000 €, was auch der Nominalbetrag des neuen Darlehens wurde.

Aus Sicht des Finanzamts sind die auf den Differenzbetrag zwischen ursprünglichem und umgeschuldetem Darlehensbetrag entfallenden Zinsen nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen.

 

 

Lösung

Das FG Münster versagt ebenfalls den Zinsabzug für die auf die Differenz zwischen ursprünglichem und umgeschuldetem Darlehensbetrag entfallenden Zinsen. Gemäß BFH-Rechtsprechung fallen Mehraufwendungen infolge eines Kursverlusts nicht unter die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern sind der steuerlich unbeachtlichen Vermögenssphäre des Klägers zuzuordnen. Der Differenzbetrag aufgrund der negativen Wechselkursentwicklung in Höhe von 34.000 € (139.000 € ./. 105.000 €) kann somit nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden. In der Folge können auch die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Zinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

BC 1/2018 

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