FG Münster, Urteil vom 7.9.2017, 5 K 3123/15 U (Revision zugelassen)

Gemäß der gefestigten BFH-Rechtsprechung endet eine Organschaft mit der Bestellung eines Insolvenzverwalters. Denn für Unternehmen ist ab diesem Zeitpunkt die organisatorische Eingliederung nicht mehr gegeben. Umstritten ist, ob sich die hier entwickelten Grundsätze auch auf ein Insolvenzverfahren in vorläufiger Eigenverwaltung übertragen lassen.