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Beitragspflicht einer Hinterbliebenenversorgung

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BSG-Urteil vom 26.2.2019, B 12 KR 12/18 R

 

Ist der Versorgungszweck eines Direktversicherungsvertrags auf eine Hinterbliebenenversorgung gerichtet, gilt Folgendes: Sofern der Hinterbliebene ein Kind ist, das im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (Todesfalls) bereits das 27. Lebensjahr vollendet hatte, ist eine Leistung aus dieser betrieblichen Altersversorgung nicht beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die 1978 geborene Klägerin ist sozialversicherungsrechtlich pflichtversichert. Nach dem Tod ihres Vaters erhielt sie im April 2013 eine Kapitalleistung aus einer Direktversicherung ausbezahlt. Die Direktversicherung hatte der ehemalige Arbeitgeber des Vaters der Klägerin 1989 im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand führte er die Direktversicherung ab Mai 2009 im eigenen Namen fort. Das Bezugsrecht im Todesfall lautete auf die Klägerin. Sie war auch Alleinerbin. Von der Kapitalleistung entfielen 82.548,64 € auf die bis einschließlich April 2009 erworbene betriebliche Altersversorgung.

 

 

Lösung

Einnahmen aus einer vom früheren Arbeitnehmer begründeten betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktversicherung sind nach Auffassung des Bundessozialgerichts jedenfalls dann keine beitragspflichtigen, der gesetzlichen Rente vergleichbaren Versorgungsbezüge in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie nach dem Tod des Arbeitnehmers an ein im Todesfall bezugsberechtigtes Kind ausgezahlt werden, das im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits das 27. Lebensjahr vollendet hatte.

Für einen auf Hinterbliebenenversorgung gerichteten Versorgungszweck genügt es nicht, dass dem früheren Arbeitnehmer in dem von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherungsvertrag vertraglich auch Leistungen der Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurden und der Empfänger der Leistung über ein eigenes Bezugsrecht im Todesfall verfügt. Vielmehr muss die Leistung u.a. „zur Hinterbliebenenversorgung erzielt“ worden sein. Handelt es sich bei der Hinterbliebenen um ein Kind, ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung bei typisierender Betrachtung jedenfalls dann nicht mehr zur Hinterbliebenenversorgung erzielt, wenn sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die im SGB VI vorgesehene Höchstaltersgrenze von 27 Jahren überschritten hat.

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

 

BC 4/2019

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