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Gebühren als Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschrankenregelung?

BC-Redaktion

BFH Beschl. v. 22.3.2023 – XI R 45/19

 

Die Zinsschranke (§ 4h EStG) gilt nur für Vergütungen, die Entgelt für die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Fremdkapital sind. Ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, ist – nach der geltenden Gesetzesregelung – keine Zinsaufwendung im Sinne des § 4h Abs. 3 S. 2 EStG.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine GmbH nahm von einem Bankenkonsortium einen Kredit auf. Die C-Bank fungierte als Konsortialführerin (u.a. Auswahl möglicher Kreditgeber, Verteilung der Gebühren an die Kreditgeber). Im Rahmen des Kreditarrangements wurde eine einmalige „Arrangement Fee“ (Kreditbereitstellungsprovision in Höhe von 4,25% der vereinbarten Darlehenssumme) vereinbart.

Die GmbH buchte u.a. die angefallene „Arrangement Fee“ als Aufwand.

Aus Sicht des Finanzamts stellt diese Gebührenart einen Bestandteil der Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschrankenregelung dar. Nach Auffassung der GmbH sind die Gebühren indes kein Bestandteil der Zinsaufwendungen, sondern stellen eine Vergütung für die C-Bank für ihre Rolle als Konsortialführerin dar.

 

Im Rahmen der Zinsschranke sind (gemäß § 4h Abs. 1 EStG) Zinsaufwendungen nur bis zur Höhe der Zinserträge (Zinssaldo) und darüber hinaus in Höhe von 30% des steuerlichen EBITDA sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig.

 

 

Lösung

Die Arrangement Fee ist kein Bestandteil der Zinsaufwendungen im Sinne des § 4h Abs. 3 S. 2 EStG.

Zinsaufwendungen, die der Abzugsbeschränkung der Zinsschranke gemäß § 4h EStG unterliegen, werden in § 4h Abs. 3 S. 2 EStG definiert als Vergütungen für (die Überlassung von) Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben. Entscheidend ist, dass das Entgelt – ob Zins oder Gebühr – eine Gegenleistung für die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung (Überlassung und Nutzung) von Fremdkapital darstellt.

Bei der Arrangement Fee handelt es sich hingegen um eine einmalige Gebühr für die Vermittlungstätigkeit der Konsortialführerin (nicht für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital). Mit ihr werden besondere, über die eigentliche Kreditüberlassung hinausgehende Leistungen vergütet (u.a. Erarbeitung eines Finanzierungskonzepts und eines Informationsmemorandums, Organisation und Dokumentation des Signings). Die Arrangement Fee wurde außerdem nicht nach dem tatsächlich abgerufenen Fremdkapital, sondern nach der vertraglich vereinbarten Darlehenssumme bemessen.

 

 

Praxishinweise:

  • Für Vergütungen, die zwar nicht als Zins berechnet werden, aber Vergütungscharakter haben (z.B. Provisionen und Gebühren, die an den Fremdkapitalgeber gezahlt werden), gilt nach Auffassung des BFH Folgendes: Sie sind dann nicht zu den Zinsaufwendungen zu rechnen, wenn sie sich auf eine andere Leistung als die Einräumung der Fremdkapitalnutzungsmöglichkeit beziehen oder aus anderem Rechtsgrund erbracht werden.
  • Der Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz sieht eine Erweiterung des Begriffs der Zinsaufwendungen vor. Danach fallen gemäß § 4h Abs. 3 S. 2 EStG-E auch wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital unter die Zinsschranke. Dies dürfte sich auch auf die hier erörterte Arrangement Fee erstrecken.


    [Anm. d. Red.]  

     

    BC 8/2023

    BC2023818 

     

     

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