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Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Förderbetrags bei Geringverdienern

Jürgen Plenker

 

Randziffer 5.2.1.6 des Gemeinsamen Rundschreibens zur beitragsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung vom 21.11.2018

 


 

 

Seit 2018 ist ein Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener (laufender Arbeitslohn bis 2.200 € monatlich) mit erstem Dienstverhältnis beim Arbeitgeber (also nicht Steuerklasse VI) eingeführt worden. Leistet der Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung von mindestens 240 € jährlich, erhält er bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung einen Förderbetrag von 30%, höchstens 144 €; bei Gehaltsumwandlungen ist die Förderung wegen des Zusätzlichkeitserfordernisses ausgeschlossen. Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag bewegt sich somit zwischen 240 € und 480 €, und der Förderbetrag (jeweils 30% des zusätzlichen Beitrags) liegt zwischen 72 € und 144 €. Der zusätzliche Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung ist bis zu 480 € steuerfrei und wird nicht auf das daneben bestehende steuerfreie Volumen von bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – West – angerechnet.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben Ende 2018 ihr gemeinsames Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung aktualisiert. Sozialversicherungsrechtlich kann der Freibetrag von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – West – (2019 = 3.216 €) nur einmal in Anspruch genommen werden. Folglich kann für Geringverdiener neben der Inanspruchnahme des steuer- und beitragsfreien Arbeitgeberbeitrags von bis zu 480 € nur in Höhe der Differenz bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – West – ein höherer Arbeitgeberbeitrag oder eine Entgeltumwandlung beitragsfrei erfolgen.

 

 

Beispiel:

Der Arbeitnehmer wird in 2019 als Geringverdiener gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.200 € beschäftigt. Der steuer- und sozialversicherungsfreie zusätzliche Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung beträgt monatlich 40 €. Daneben erfolgt eine monatliche Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktversicherung in Höhe von 240 €.

 

Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung (2.200 € ./. 240 €)

1.960 €

Monatlicher Freibetrag in 2019: 268 € ./. 40 € = 228 €

Beitragspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung (240 € ./. 228 €)

 

 

12 €

Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt

1.972 €

Steuerpflichtiger Arbeitslohn

1.960 €

 

 

Bei dem 30%igen Förderbetrag für den Arbeitgeber handelt es sich nicht um einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer, der der Beitragspflicht unterliegen könnte.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

BC 2/2019

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