Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5.5.2014 (BT-Drs. 18/1309)
Beschluss des Deutschen Bundestags vom 4.7.2014 (BT-Drs. 18/2037); Zustimmung des Bundesrats vom 11.7.2014 (BR-Drs. 292/14)
Nach dem „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ sind Vereinbarungen, in denen sich Unternehmen oder die öffentliche Hand Zahlungsfristen oder Überprüfungs- oder Abnahmefristen einräumen lassen, künftig einer verschärften Wirksamkeitskontrolle unterworfen.
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.