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Kindergeldanspruch während eines beruflich bedingten Auslandsaufenthalts

Christian Thurow

FG München, Urteil vom 14.5.2018, 7 K 846/17 (rkr.)

 

Besteht ein Kindergeldanspruch während eines beruflich bedingten Auslandsaufenthalts der Familie, wenn die inländische Wohnung aufrechterhalten wird? Und welche Anforderungen sind an die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes zu stellen? Mit diesen Fragen hat sich das Finanzgericht (FG) München befasst.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger wohnte bis zu seinem beruflich bedingten Umzug ins nichteuropäische Ausland mit seiner Familie in einer Eigentumswohnung. Die Wohnung wurde während des Auslandsaufenthalts beibehalten. Sie war vollständig eingerichtet; die Versorgungsverträge liefen weiter. Eine Vermietung erfolgte nicht. Während des Zeitraums des Auslandsaufenthalts wurde die Wohnung immer wieder vom Kläger, seiner Ehefrau oder der kompletten Familie während der Besuche in Deutschland genutzt. Auch die Weihnachtsfeiertage wurden hier von der Familie verbracht.

Aus Sicht des Finanzamts bestand für den Kläger während des Auslandsaufenthalts kein Kindergeldanspruch, da die Kinder des Klägers im Inland bzw. EU-Ausland weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügten.

Aus Sicht des Klägers habe trotz seines zeitlich befristeten Auslandsaufenthalts ein inländischer Wohnsitz vorgelegen, da er seinen ursprünglichen Wohnsitz in Deutschland auch nach Umzug ins Ausland beibehalten habe.

 

 

Lösung

Das FG München folgt in seinem Urteil der Auffassung des Klägers. Gemäß § 8 AO hat jemand dort einen Wohnsitz, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dies setzt voraus, dass der Steuerpflichtige über eine Wohnung mit zum Wohnen geeigneten Räumlichkeiten tatsächlich verfügen kann. Ein Steuerpflichtiger kann so über mehrere Wohnsitze im In- und Ausland verfügen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Steuerpflichtige vom Wohnsitz aus seiner täglichen Arbeit nachgeht oder sich eine Mindestzahl von Tagen in der Wohnung aufhält. Von einer Beibehaltung des Wohnsitzes kann ausgegangen werden, wenn der Wohnsitz unverändert und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehalten und mit einer gewissen Regelmäßigkeit genutzt wird. Würde die Wohnung dagegen für die Dauer des Auslandsaufenthalts vermietet, so spräche dies für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes.

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger während seines Auslandsaufenthalts seinen inländischen Wohnsitz beibehalten. Dies gilt daher auch für die minderjährigen Kinder des Steuerpflichtigen. Somit bestand auch während des Auslandsaufenthalts ein Kindergeldanspruch.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 7/2018

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