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Veräußerungsgewinn aus Enteignungsmaßnahme?

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

FG Münster, Urteil vom 28.11.2018, 1 K 71/16 E (Revision zugelassen)

 

Eine Enteignung stellt kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG dar. Führen im Falle einer Enteignung geleistete Entschädigungszahlungen bei dem ursprünglichen Grundstückseigentümer zu einem Gewinn aus der Eigentumsübertragung, ist dieser nicht steuerpflichtig.


 

 

Praxis-Info!

 

Hintergrund

In dem vom Finanzgericht (FG) Münster am 28.11.2018 entschiedenen Streitfall ging es um ein im Jahr 2005 von dem Kläger (K) erworbenes Alleineigentum an einem unbebauten Grundstück. Nachdem die Stadt in 2008 ein Bodensonderungsverfahren durchgeführt hatte, wurde in Bezug auf das Grundstück ein sog. Sonderungsbescheid gegenüber K erlassen. Infolgedessen sollte das Eigentum auf die Stadt übergehen. Als Entschädigung für den Eigentumsübergang zahlte die Stadt ihm einen Betrag von 600.000 €.

Das Finanzamt leitete aus dem Enteignungsvorgang ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft ab, da zwischen Erwerb und Enteignung weniger als zehn Jahre vergangen seien. Errechnet wurde ein Veräußerungsgewinn (sog. „Spekulationsgewinn“) von rund 175.000 €, der von K zu versteuern sei – zu Recht?

 

 

Lösung

Das FG Münster vertritt eine andere Auffassung als das Finanzamt. Ordnet eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Stadt) die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf sich selbst gegen Zahlung einer Entschädigung an, enteignet sie also den Grundstückseigentümer, ist ein hieraus erzielter Gewinn nicht steuerpflichtig.

Dabei ließen sich die Münsteraner Richter davon leiten, dass die hoheitliche Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Stadt nicht als Veräußerungsgeschäft anzusehen sei. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft setze voraus, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußernden zurückzuführen sei. Hierzu müsse ein auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden vorhanden sein. Ein solcher Wille fehle, wenn ein Grundstück – wie im Streitfall – enteignet werde.

 

 

Praxishinweise:

  • Das FG trifft seine Entscheidung auf der Basis grundsätzlicher Überlegungen zu den Voraussetzungen für ein im Sinne des § 23 EStG steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Dabei könne aus dem Wortlautzusatz „-geschäft“ abgeleitet werden, dass einseitig durch den Erwerber herbeigeführte Eigentumsübertragungen nicht von § 23 EStG erfasst werden sollen (zum Volltext der Entscheidung siehe unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2018/1_K_71_16_E_Urteil_20181128.html .
  • Das Erfordernis einer wirtschaftlichen Betätigung des Veräußernden lässt sich nach Auffassung des FG Münster ferner aus der Rechtsprechung des BFH zum Begriff der Anschaffung im Sinne des § 23 EStG ableiten. Ein Anschaffungsvorgang liegt hiernach nicht vor, wenn kraft Hoheitsakt Grundbesitz entzogen und Ersatzland zugewiesen wird (BFH-Urteil vom 29.3.1995, X R 3/92, BFHE 177, 418). Vielmehr verlangt ein Anschaffungsgeschäft, dass die Erwerbshandlung des Steuerpflichtigen wesentlich von seinem Willen abhängt.
  • Entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung ist der Rechtsprechung des BFH zu den subjektiven Voraussetzungen des § 23 EStG kein anderes Auslegungsergebnis zu entnehmen. Zwar können Gewinne aus der Veräußerung eines steuerverstrickten Wirtschaftsguts auch dann der Besteuerung nach § 23 EStG unterliegen, wenn der Steuerpflichtige seinen Veräußerungsentschluss nicht frei von Zwängen gefasst hat. Das beziehe sich allerdings auf Fälle, bei denen der Übergang des Eigentums an einem Grundstück auf eine wirtschaftliche Betätigung des Steuerpflichtigen, mithin auf dessen (rechtsgeschäftlichen) Willen zurückzuführen ist, dieser Wille aber aufgrund einer Zwangslage nicht (fehler-)frei oder nicht zu einem vom Steuerpflichtigen frei gewählten Zeitpunkt gebildet wurde.
  • Der Enteignungsfall unterscheidet sich hiervon, da der Eigentumsübergang unabhängig vom Willen des Steuerpflichtigen ausschließlich und unmittelbar auf einem Hoheitsakt beruht. Es liegt hier keine durch eine Zwangslage des Steuerpflichtigen ausgelöste Veräußerung vor, deren Motive gegebenenfalls zu hinterfragen sind, sondern ein einseitig durch staatliches Handeln herbeigeführter Eigentumswechsel, der allenfalls durch Rechtsbehelfe angefochten werden kann.
  • Das Erfordernis einer wirtschaftlichen Betätigung des Steuerpflichtigen kann nach Auffassung des FG Münster nicht mit einem Verweis auf die sich hieraus ergebende unterschiedliche Behandlung von Wirtschaftsgütern des Privat- und Betriebsvermögens verneint werden (so aber wohl Blümich/Ratschow, § 23 EStG, Rz. 146). Zwar hängt das gewinnrealisierende Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen nicht von einem entsprechenden Handlungswillen des Steuerpflichtigen ab (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.6.1992, I R 9/91, BFHE 169, 31, BStBl. II 1993, 41), so dass Enteignungsentschädigungen regelmäßig als betriebliche Einnahmen steuerlich zu erfassen sind. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es bei privaten Veräußerungsgeschäften – im Unterschied zu den Gewinneinkunftsarten – nicht allein auf die Gewinnverwirklichung, sondern auch darauf ankommt, dass das betreffende Wirtschaftsgut mit dem Willen des Steuerpflichtigen übertragen wird.
  • Gemäß Mitteilung im Newsletter vom 17.12.2018 hat das FG Münster die Revision zum BFH zugelassen, sodass die weitere Entwicklung abzuwarten bleibt. Bilanzbuchhalter/innen sollten insbesondere die Unterscheidung zwischen privater Verstrickung und betrieblicher Verstrickung im Auge behalten, da der Wille des Steuerpflichtigen im oben genannten Zusammenhang nur bei Privatgeschäften und nicht im Rahmen von Gewinneinkunftsarten den Ausschlag gibt. Ergo: Wem Zwang auferlegt wird, der muss deshalb nicht gleichermaßen in Zwangslagen oder gar Zwangsjacken stecken, in deren (leere?) Taschen der Fiskus zu greifen versucht.

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, Coesfeld

BC 1/2019

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