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  • Hauptfachausschuss des IDW verabschiedet Entwurf eines IDW Prüfungsstandards zur ESEF-Prüfung

    Prof. Dr. Christian Zwirner

     

    Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat am 9.10.2020 den Entwurf eines IDW Prüfungsstandards zur ESEF-Prüfung verabschiedet. Der Entwurf ist eine Reaktion auf die verpflichtende Offenlegung der Abschlüsse und Lageberichte im einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach der ESEF-Verordnung 2019/815 (European Single Electronic Format – ESEF) für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2020. Die frühzeitige Anwendung des Entwurfs liegt dabei im Rahmen des IDW Prüfungsstandards IDW PS 201 in Eigenverantwortlichkeit und im beruflichen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Stellungnahmen zu dem Entwurf können bis zum 31.5.2021 abgegeben werden.


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  • Zunehmende Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

     

    Das Nachhaltigkeitskriterium wird in der Unternehmensführung immer wichtiger; symptomatisch ist auch die fast inflationäre Auslobung von Nachhaltigkeitsawards. Für Bilanzierungsexperten ist diese Entwicklung an dem klaren Trend zur Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung abzulesen: In Deutschland berichten mittlerweile 92% der 100 umsatzstärksten Unternehmen über ihre Nachhaltigkeitsanstrengungen und damit deutlich mehr als noch vor drei Jahren (73%).


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  • Wahlrecht zur einheitlichen Bilanzierung von Einheits- und Individualleergut

    Prof. Dr. Christian Zwirner

    BMF-Schreiben vom 8.12.2020, IV C 6 – S 2133/19/10002 :013; DOK 2020/1240192

     

    Mit Schreiben vom 19.2.2019 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) grundsätzlich zur bilanzsteuerlichen Behandlung von Pfandgeldern Stellung genommen. Das BMF vertritt hiernach die Auffassung, dass Einheitsflaschen steuerbilanziell anders zu behandeln seien als Individualflaschen. Dem entgegen hat das BMF mit seinem Schreiben vom 8.12.2020 den Bilanzierenden nunmehr allerdings zugestanden, dass Einheits- und Individualflaschen steuerrechtlich weiterhin gleichbehandelt werden können. Eine gleichlautende Erfassung der Pfandgelder in Steuer- und Handelsbilanz ist damit weiterhin und unverändert zur bisherigen Vorgehensweise möglich.

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  • Verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses: Aussetzen des Ordnungsgeldverfahrens bis zum 1.3.2021

    Prof. Dr. Christian Zwirner

     

    Jahresabschlüsse mit dem Stichtag zum 31.12.2019 sind grundsätzlich innerhalb eines Jahres offenzulegen und damit bis zum 31.12.2020. Wenn keine Offenlegung innerhalb dieser Frist vorgenommen wird und auf Rückfragen des Bundesanzeigers nicht zeitnah reagiert oder die Offenlegung gesetzeskonform nachgeholt wird, setzt das Bundesamt für Justiz (BfJ) so lange Ordnungsgelder fest, bis eine Offenlegung erfolgt. Eine coronabedingte Verlängerung der Offenlegungsfrist ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, weshalb viele Unternehmen in der derzeitigen Krisensituation Gefahr laufen, Gegenstand eines Ordnungsgeldverfahrens zu werden.

    Um dem entgegenzuwirken, verkündete das BfJ nun, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vor dem 1.3.2021 für verspätet offengelegte Jahresabschlüsse mit dem Stichtag zum 31.12.2019 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.


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  • Auswirkungen des Brexits auf befreiende Konzernabschlüsse

    Dr. Julia Busch

     

    Mit dem 31.12.2020 endet der Übergangszeitraum, der für die Beendigung der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (UK) in der EU durch den Brexit (im Januar 2020) festgelegt wurde. Nach Ansicht des Hauptfachausschusses (HFA) und des Fachausschusses Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW kann ein Konzernabschluss und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in UK zum Stichtag 31.12.2020, der durch einen britischen Wirtschaftsprüfer geprüft wird, noch befreiende Wirkung nach §§ 264 Abs. 3, 264b und 291 HGB entfalten.


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  • Nachholbedarf bei der Klimaberichterstattung

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

     

    Zwar ist im Rahmen einer PwC-Analyse kürzlich als „gute Nachricht“ verkündet worden, dass mehr als 95% der börsennotierten Unternehmen in Deutschland, Österreich und der Schweiz mittlerweile über Klimathemen berichten. Allerdings folgt unmittelbar als Einschränkung, dass die Tiefe und Qualität der Klimaberichterstattung den Erwartungen oft nicht gerecht werden. Nicht nur für Großunternehmen, sondern auch für den Mittelstand bieten sich insoweit Chancen, über ein anforderungsgerechtes Reporting Erwartungslücken zu vermeiden und Finanzierungsquellen zu erschließen.


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  • Abfindung der Ansprüche einer Berufsunfähigkeitsversicherung durch eine Einmalzahlung

    Jürgen Plenker

    FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 26.11.2019, VI 303 – S 2255 – 212

     

    Im Rahmen bestehender Versicherungsverträge über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung gehen Versicherungsunternehmen bei Eintritt des Versicherungsfalls vermehrt dazu über, den betroffenen Versicherungsnehmern eine Abfindung der Versicherungsansprüche anzubieten.


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  • Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung

    Jürgen Plenker

    OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation Lohnsteuer vom 19.12.2019, Nr. 02/2019

     

    Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2019 entschieden, dass die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber nicht zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn führt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen haben und der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat; in diesen Fällen ist von einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen (BFH-Urteil vom 9.5.2019, VI R 28/17, BStBl. II 2019, 785).


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  • Mahlzeitengewährung an Arbeitnehmer ab 2020

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 17.12.2019, IV C 5 – S 2334/19/10010 :001; DOK 2019/1061757

     

    Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten.


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  • Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

    BC-Redaktion

    Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.1.2020

     

    Überlässt der Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nr. 37 EStG für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:


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  • Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs; Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge – Stand: 1.1.2020 (Excel, 146 KB)

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 13.1.2020, IV C 5 – S 2341/19/10002 :003; DOK 2020/0022355

     

    Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.


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  • Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 28.1.2020, IV C 7 – S 3225/20/10001 :001; DOK 2020/0081938

     

    Die Finanzverwaltung hat die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten, welche bei der Ermittlung von Gebäudesachwerten für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2020 verwendet werden müssen, bekannt gegeben.


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  • Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen der Arbeitnehmer als Arbeitslohn?

    Christian Thurow

    FG Münster, Urteil vom 3.12.2019, 1 K 3320/18 L (Revision zugelassen)

     

    Viele Firmen versuchen, ihre Marketing-Botschaft auf verschiedenen Kanälen zu platzieren. Dazu zählt auch die Werbung auf Autos. Umstritten ist, ob eine vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen der Arbeitnehmer dabei als Arbeitslohn zu werten ist.


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  • Verhinderung von Nettolohnoptimierungen mittels Gehaltsumwandlungen

    BC-Redaktion

    Referentenentwurf zum Grundrentengesetz vom 16.1.2020

     

    Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern beispielsweise steuerfreie Fahrtkosten- und Kindergartenzuschüsse oder mit 15%/25% pauschal zu besteuernde Pkw-Fahrtkostenzuschüsse für den Weg zur Arbeit oder Barzuschüsse für die Internetnutzung, vertritt die Finanzverwaltung bislang folgende Auffassung: Die zweckbestimmte Leistung muss zum Arbeitslohn hinzukommen, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet (sog. Zusätzlichkeitserfordernis, vgl. LStR 3.33 Abs. 5 S. 1).


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  • Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 5.2.2020, IV C 5 – S 2334/19/10017 :002; DOK 2020/0097878

     

    Laut den BFH-Urteilen vom 1.8.2019 (VI R 32/18; VI R 21/17 (NV); VI R 40/17 (NV)) gilt eine Gehaltsumwandlung in Form einer Reduzierung des Bruttolohns bei gleichzeitiger Kompensation durch vergünstigte Zusatzleistungen als steuerlich unschädlich (vgl. Plenker, BC 2019, 515, Heft 11, sowie ausführlich Wittkowski, BC 2020, 67 ff., Heft 2).

    Abweichend von der BFH-Rechtsprechung will die Finanzverwaltung – im Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung (vgl. Referentenentwurf zum Grundrentengesetz vom 16.1.2020) – nun Nettolohnoptimierungen mittels Gehaltsumwandlungen verhindern. Präzisiert wird die Tatbestandsvoraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“.


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  • Lohnsteuerliche Behandlung der Beschaffung einer BahnCard durch den Arbeitgeber

    BC-Redaktion

    OFD Frankfurt a. M., Verfügung vom 9.12.2019, S 2334 A – 80 – St 212

     

    Mit einer BahnCard der Deutschen Bahn AG können 12 Monate lang ermäßigte Fahrausweise erworben werden. Zu der Frage, wie die Überlassung einer BahnCard durch den Arbeitgeber steuerlich zu beurteilen ist, wenn diese zur dienstlichen sowie auch zur privaten Nutzung an den Arbeitnehmer weitergegeben wird, sind im Ergebnis gemäß einer Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder für die Fälle der BahnCard 100 und der BahnCard 50 zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:


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  • Bundesverfassungsgericht bestätigt: Kosten für Erstausbildung sind keine Werbungskosten

    Prof. Dr. Christian Zwirner

    BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14

     

    Nach dem Einkommensteuergesetz gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder für ein Studium nur dann als Werbungskosten, wenn bereits eine Ausbildung oder ein Studium erfolgreich abgeschlossen wurde. Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium können lediglich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. In einem am 10.1.2020 veröffentlichten Beschluss vom 19.11.2019 entschied das BVerfG, dass eine solche Behandlung von Aufwendungen für ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.


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  • Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung

    Jürgen Plenker

    BFH-Urteile vom 1.10.2019, VIII R 29/16, und vom 23.10.2019, VI R 1/18

     

    Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Eine solche doppelte Haushaltsführung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunkts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (= Zweitwohnung).


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  • Anwendung des Pauschsteuersatzes bei einer Feier ausschließlich für angestellte Führungskräfte?

    Christian Thurow

    FG Münster, Urteil vom 20.2.2020, 8 K 32/19 E,P,L (Revision zugelassen)

     

    Muss eine Betriebsveranstaltung allen Mitarbeitern offenstehen, um eine Pauschalierung der Sachzuwendungen nach § 37b EStG vorzunehmen? Dieser Frage ist das Finanzgericht (FG) Münster nachgegangen.


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  • Corona-Krise: Ausdehnung der Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung mit Folgeauswirkung auf geringfügige Beschäftigungen

    Mitarbeiter der BC-Redaktion

     

    Um dem Problem fehlender Arbeitskräfte bei der Saisonarbeit – insbesondere in der Landwirtschaft während der Corona-Krise – entgegenzuwirken, ist die Zeitgrenze für eine geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben worden (§ 115 SGB IV; Art. 3 des sog. Gesetzes „Sozialschutz-Paket“; BGBl. I 2020, 575). Diese Erleichterung ist befristet für den Zeitraum 1.3.2020 bis 31.10.2020. Ab 1.11.2020 sollen wieder die regulären Zeitgrenzen für sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen gelten.


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