BMF-Schreiben vom 17.7.2019, III C 2 – S 7421/19/10003 :001; DOK 2019/0549684
Mit dem EuGH-Urteil vom 18.1.2017 („Sjelle Autogenbrug“), Rs. C-471/15, und dem BFH-Urteil vom 23.2.2017, V R 37/15, wurde entschieden, dass die Differenzbesteuerung grundsätzlich auch dann anzuwenden ist, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er seinerseits gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Ein gänzlicher Ausschluss von der Differenzbesteuerung ist in diesen Fällen auch bei Nachweisschwierigkeiten nicht zulässig.