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Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung kein Arbeitslohn

BC-Redaktion

BFH-Urteil vom 25.4.2018, VI R 34/16

 

Die Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, der auf einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer beruht, führt beim Arbeitnehmer nicht zu einem Lohnzufluss, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Einkommensteuer also ohne die Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Einem Arbeitnehmer stand seit 2002 ein Dienstwagen nebst Fahrer zur Verfügung. Über die Fahrten mit dem Firmenwagen führten der Arbeitnehmer und sein Fahrer bis mindestens Februar 2008 Aufzeichnungen in Form einer Loseblattsammlung. Die Aufzeichnungen wurden später durch eine andere Person in ein gebundenes Buch übertragen.

Nach Auffassung des Finanzamts stellten die über die Nutzung des Firmenwagens für die Jahre 2002 bis 2005 geführten Aufzeichnungen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar.

Der Arbeitnehmer meldete diesen Vorgang bei der Haftpflichtversicherung seines Arbeitgebers. Durch die höhere Einkommensteuerfestsetzung sei ihm (dem Arbeitnehmer) ein Schaden entstanden, den sein Arbeitgeber verschuldet habe. Denn der Arbeitgeber sei seiner Überwachungspflicht hinsichtlich der Führung der Fahrtenbücher nicht nachgekommen.

Die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers zahlte dem Arbeitnehmer daraufhin im Streitjahr (2008) im Vergleichswege pauschal 50.000 €. Die Zahlung der Haftpflichtversicherung sah das Finanzamt als Arbeitslohn an und erließ u.a. deshalb einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr.

Nach Einschätzung des Finanzgerichts Köln stellt die Zahlung der Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn dar.

 

 

Lösung

Arbeitnehmern gewährte Bezüge oder Vorteile sind dann durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und gehören damit zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie (wie Gehälter und Löhne) als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers dienen. Arbeitslohn liegt dagegen nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schaden ersetzt, den dieser infolge einer Verletzung arbeits- oder sonstiger zivilrechtlicher (Fürsorge-)Pflichten oder einer unerlaubten Handlung des Arbeitgebers erlitten hat. Denn damit werden nicht die Dienste des Arbeitnehmers vergütet, sondern ein vom Arbeitgeber verursachter Schaden ausgeglichen.

Schadensersatz, der wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung zu leisten ist, dient dem Ausgleich einer Vermögenseinbuße, die nicht in der Erwerbssphäre, sondern in der Privatsphäre eingetreten ist. Folglich führt dies beim Arbeitnehmer nicht zu einem Lohnzufluss. Voraussetzung: Dem steuerpflichtigen Arbeitnehmer ist tatsächlich ein Schaden entstanden; die Einkommensteuer wäre ohne die arbeits- bzw. zivilrechtliche (Fürsorge-)Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden.

 

 

Praxishinweis:

Im Zweifelsfall muss, so der BFH, der Steuerpflichtige (hier: der Arbeitnehmer) – nicht das Finanzamt! – nachweisen, dass dem Arbeitgeber eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung bei den nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbüchern unterlaufen ist, welche eine Erhöhung der Einkommensteuerfestsetzung beim Arbeitnehmer verursacht hat (sog. Feststellungslast). Die hierfür dem Arbeitnehmer gewährte Ersatzleistung darf dabei tatsächlich nur dem Ausgleich dieses Schadens dienen (Zweckbindung).

Zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang den Arbeitnehmer bei der nicht ordnungsgemäßen Führung der Fahrtenbücher ein Mitverschulden trifft.

 

 

 

Im vorliegenden Streitfall hat das Finanzgericht insbesondere zu prüfen, ob der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zum einen dienstrechtlich zur Führung eines Fahrtenbuchs für dessen private Einkommensteuer verpflichtet war. Zum anderen ist zu untersuchen, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Anforderungen, die einkommensteuerrechtlich an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, belehren, entsprechende Hinweise erteilen oder gar die Eintragungen in dem Fahrtenbuch auf ihre steuerliche Ordnungsmäßigkeit überprüfen hätte müssen.

 

[Anm. d. Red.]               

 

 

BC 9/2018

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