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Verdienstausfallentschädigung als Arbeitslohn

Jürgen Plenker

BFH-Urteil vom 20.7.2018, IX R 25/17

 

Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende (= zukünftige) Einnahmen gewährt werden (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG). Dies gilt aber nur dann, wenn die Entschädigung Einnahmen einer der sieben steuerlichen Einkunftsarten (z.B. aus einer Arbeitnehmertätigkeit) ersetzt.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Bei Entschädigungen wegen Körperverletzung (im Streitfall Versicherungsleistung wegen missglückter Operation) ist zu unterscheiden zwischen den Beträgen, die

  • den Verdienstausfall ersetzen,
  • als Ersatz für Arzt- und Heilungskosten sowie für Mehraufwendungen während der Krankheit gezahlt werden und
  • als Ausgleich für immaterielle Einbußen in Form eines Schmerzensgeldes gewährt werden.

Im Urteilsfall entfiel nach einem Schreiben der Versicherung von dem Gesamtbetrag von 490.000 €

  • auf Schmerzensgeld ein Teilbetrag von 100.000 €,
  • auf Haushaltsführungsschaden ein Teilbetrag von 155.000 € und
  • auf Verdienstausfallentschädigung ein Teilbetrag von 235.000 € (60.000 € für die Vergangenheit und 175.000 € für die Zukunft).

Nach Ansicht des FG Köln als Vorinstanz lag hinsichtlich des Teilbetrags von 235.000 € eine als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzende Ersatzleistung für entgangene oder entgehende Einnahmen vor (Urteil des FG Köln vom 1.6.2017, 10 K 3444/15). Unmaßgeblich war für das Gericht, dass im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits seit drei Jahren kein Arbeitsverhältnis mehr bestand und die Ersatzleistung daher nur potenziell erzielbare Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ausgleichen sollte.

 

 

Lösung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr die Vorentscheidung aufgehoben und den Streitfall an das FG Köln zurückverwiesen. Maßgebend ist nach Auffassung des BFH, ob mit der Zahlung der Versicherung (als Dritter)

  • steuerbare und steuerpflichtige Leistungen ersetzt werden sollen (sog. Verdienstausfall) oder
  • der Wegfall des Anspruchs auf steuerfreie Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I oder II) ausgeglichen werden soll.

Beruhe die Leistung – wie hier – auf einer Vereinbarung, müsse durch Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände, die zum Zustandekommen der Vereinbarung geführt hätten, ermittelt werden, ob der Schädiger (bzw. die Versicherung) den künftigen Verdienstausfall oder nur den Schaden ersetzen wollte, der darin bestand, dass der Anspruch auf steuerfreie Sozialleistungen weggefallen sei. Der BFH äußert für den Streitfall Zweifel am Vorliegen einer (steuerpflichtigen) Entschädigung für Verdienstausfall, da sich die Versicherungsleistung der Höhe nach eher am Grundbedarf als an einem Verdienstausfall zu orientieren scheint. Berücksichtigt man nämlich, dass der Kläger noch rund 20 Erwerbsjahre vor sich hatte, ergab sich eine Ersatzleistung von weniger als 1.000 € monatlich (235.000 € : 20 Jahre : 12 Monate). Diesen Umstand wird das FG im zweiten Rechtsgang bei seiner Würdigung zu berücksichtigen haben.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

 

BC 12/2018

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