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Rechtsprechungsänderung des BAG: Kein Verfall von Urlaubsansprüchen!

Juliana Binder

 

Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer rechtzeitig zum Urlaub auffordern!

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der klagende Arbeitnehmer machte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die finanzielle Abgeltung von nicht genommenen Urlaubstagen geltend. Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht München Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte die Vereinbarkeit der Rechtsprechung zum pauschalen Verfall von Urlaub dem europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor.

 

 

Lösung

Der EuGH hat am 6.11.2018 entschieden, dass der Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche nicht automatisch deshalb verlieren darf, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 19.2.2019 die Vorgaben des EuGH zum Verfall von Urlaubsansprüchen umgesetzt. Nach Ansicht des BAG erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres bzw. Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Ein automatischer Verfall des Urlaubs zum Jahresende oder zum Ende des Übertragungszeitraums wie es nach bisheriger Rechtsprechung des BAG der Fall war, kann nicht angenommen werden.

 

Praxishinweis:

Für die Praxis bedeutet dies: Der Arbeitgeber muss in der zweiten Jahreshälfte den tatsächlichen Urlaubsstand und bereits vereinbarte Urlaubszeiträume prüfen, um festzustellen, in welchem Umfang der jeweilige Arbeitnehmer noch offene Urlaubsansprüche hat. Arbeitgeber sollten daher rechtzeitig vor Ende des Urlaubsjahres alle Arbeitnehmer auf ihren Resturlaubsanspruch hinweisen und sie auffordern, ihren Resturlaub noch zu nehmen und auf den drohenden Verfall hinweisen. Arbeitgeber müssen im Streitfall nachweisen, dass sie ihren Aufklärungspflichten nachgekommen sind und die Arbeitnehmer in die Lage versetzt haben, den Urlaub tatsächlich zu nehmen.

 

 

Juliana Binder, RA/FA für Arbeitsrecht,

Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

 

BC 6/2019 

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