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Gemischt genutzte Grundstücke: Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs

BC-Redaktion

BFH-Beschluss vom 14.3.2017, V B 109/16

 

  • Die Umsatzsteuer für ein teilunternehmerisch genutztes Grundstück ist (gemäß § 15 Abs. 1b UStG) vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt.
  • Eine „zeitnahe“ Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn diese bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen dem Finanzamt gegenüber abgegeben wurde.

 

 

Praxis-Info!

Betroffen sind Grundstücke, die sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des Personals verwendet werden.

Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Dem Vorsteuerausschluss unterliegen auch die wesentlichen Bestandteile des Grundstücks (z.B. Gebäude). Hiervon unberührt bleiben Gegenstände, die umsatzsteuerlich keine Bestandteile des Grundstücks oder Gebäudes sind (z.B. Fotovoltaikanlage).

Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Die Zuordnungsentscheidung ist bereits bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands zu treffen. Nur hiermit wird dem Sofortabzug der Vorsteuer entsprochen.

Nach außen dokumentiert werden kann die Zuordnungsentscheidung gleichwohl spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt. Eine „zeitnahe“ Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt dabei nur dann vor, wenn diese bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen dem Finanzamt gegenüber abgegeben wurde.

Die Zuordnungsentscheidung ist keine formelle, sondern eine materielle Voraussetzung des Vorsteuerabzugs. Das Erfordernis einer zeitnahen Dokumentation macht die Zuordnungsentscheidung nicht zu einer formellen Voraussetzung des Vorsteuerabzugs.

Weitere Voraussetzungen zum Recht auf Vorsteuerabzug sind u.a.:

  • Der betroffene Unternehmer handelt bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs als Steuerpflichtiger.
  • Eine Leistung wird für das Unternehmen (im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) nur dann bezogen, wenn sie zur (beabsichtigten) Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit bezogen wird. Die Tätigkeit muss im Übrigen steuerpflichtig sein, damit der Vorsteuerabzug nicht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist.

 

 

Praxishinweise:

  • Das Zuordnungswahlrecht des Unternehmers, gemischt genutzte Grundstücke im vollen Umfang seinem Unternehmen zuzuordnen, bleibt unberührt.
  • Für eine Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG kommen nur die Vorsteuerbeträge in Betracht, die sowohl mit der unternehmerischen Verwendung des Grundstücks, die grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, als auch mit der Verwendung des Grundstücks für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des Personals, die den Vorsteuerabzug (nach § 15 Abs. 1b UStG) ausschließen, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
  • Ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks für den privaten Bedarf des Personals ausnahmsweise überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst oder als Aufmerksamkeit zu beurteilen, ist der Vorsteuerabzug nicht nach § 15 Abs. 1b UStG eingeschränkt, weil die in der Nutzungsüberlassung liegenden unternehmerischen Zwecke den privaten Bedarf des Personals überlagern (vgl. Abschn. 15.6a Abs. 2 Satz 5 UStAE).
  • Eine teilunternehmerische Verwendung im Sinne des § 15 Abs. 1b UStG liegt nicht nur dann vor, wenn die verschiedenen Nutzungen räumlich voneinander abgegrenzt sind, sondern auch, wenn sie wie z.B. bei Ferienwohnungen oder Mehrzweckhallen zeitlich wechselnd stattfinden (vgl. Abschn. 15.6a Abs. 2 Satz 6 UStAE).
  • Bei der Veräußerung oder Entnahme von gemischt genutzten Grundstücken, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG teilweise ausgeschlossen war, ist eine Vorsteuerberichtigung (nach § 15a Abs. 8 UStG) durchzuführen. Grund: Bei einem wirksamen Verzicht auf die Steuerbefreiung (§ 9 UStG) könnten diese Wirtschaftsgüter mit der vollen Umsatzsteuer belastet sein. Ohne Berichtigung der reduzierten Vorsteuern ergäbe sich eine Steuerkumulation.

 

[Anm. d. Red.]              

 

 

BC 6/2017

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