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Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken

Christian Thurow

BMF-Schreiben vom 10.2.2017, III C 3 – S 7117-a/16/10001

 

Das Bundesfinanzministerium hat mit dem am 14.2.2017 veröffentlichten Schreiben die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG konkretisiert. Hierzu wurden verschiedene Ergänzungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vorgenommen.

Abschn. 3a.3 Abs. 8 Satz 1 UStAE gibt Beispiele für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Aufgeführt werden die „Leistungen der Architekten, Bauingenieure, Vermessungsingenieure, Bauträgergesellschaften, Sanierungsträger sowie der Unternehmer, die Abbruch- und Erdarbeiten ausführen“. Der neu eingefügte Satz 2 legt fest, dass diese Leistungen „in engem Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück“ erbracht werden müssen. So muss z.B. bei Planungsleistungen der Standort des Grundstücks bereits feststehen.

Abschn. 3a.3 Abs. 8 Satz 3 UStAE wird um eine Nummer 8 ergänzt. Hier wird klargestellt, dass auch die Überlassung von Personal (insbesondere die Einschaltung von Subunternehmern) eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken darstellt. Dabei müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, die im neuen Abschn. 3a.9 Abs. 18a UStAE aufgeführt sind.

 

 

„Personalgestellung

(18a) 1Unter einer Gestellung von Personal ist die entgeltliche Überlassung von weiterhin beim leistenden Unternehmer angestellten Arbeitnehmern an einen Dritten zu verstehen, welcher das Personal für seine Zwecke einsetzt. 2Dabei muss der Leistungsempfänger in der Lage sein, das Personal entsprechend seines Weisungsrechts einzusetzen. 3Die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten muss beim Leistungsempfänger liegen. 4Schuldet hingegen der leistende Unternehmer den Eintritt eines bestimmten Erfolges oder Ereignisses, steht nicht die Überlassung des Personals, sondern die Ausführung einer anderen Art der Leistung im Vordergrund (zu den sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück vgl. Abschnitt 3a.3 Abs. 8).“

 

 

Ferner wird in Abschn. 3a.3 Abs. 9 Nr. 2a UStAE ergänzend klargestellt, dass zur Verwaltung von Grundstücken und Grundstücksteilen zwar die Mietzinsverwaltung, Buchhaltung und Verwaltung von laufenden Ausgaben, nicht aber die Portfolio-Verwaltung im Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundstücken zählt.

Die in Abschn. 3a.3 Abs. 9 Nr. 6 UStAE aufgeführte Wartung und Überwachung von Maschinen oder Ausrüstungsgegenständen, die wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, muss nicht vollständig vor Ort erbracht werden, solange der Schwerpunkt der Wartungsdienstleistung vor Ort liegt.

 

 

Anwendung:

Die Klarstellungen des oben genannten BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

 

 

Praxishinweis:

Dieses BMF-Schreiben gibt Kriterien an die Hand, inwieweit eine grundstücksbezogene Leistung vorliegt. Denn bei diesen Leistungen liegt (gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) der Ort der sonstigen Leistung dort, wo das Grundstück belegen ist.

Schwierig ist beispielsweise eine zutreffende umsatzsteuerliche Qualifizierung von Architektenleistungen oder Energieberatungsleistungen, die über das Internet auch ohne Vororteinsatz erbracht werden können. Keine sonstige Leistung liegt demnach vor, wenn der „enge Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück” nicht hinreichend erfüllt ist. Für derartige Leistungen müssen somit weitere Informationen (z.B.: Dient die Leistung nur als Entscheidungshilfe für die Auswahl aus mehreren potenziellen Grundstücken?) zur korrekten Besteuerung erhoben und auf Rechtsgültigkeit überprüft werden.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit, Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 3/2017

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