1. Der Abschluss eines notariellen Kaufvertrags allein begründet bei Grundstücksgeschäften grundsätzlich auch bei Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Käufers noch keinen Eingehungsbetrug, da bei Zug-um Zug-Geschäften aufgrund des Leistungsverweigerungsrechts des Verkäufers kein Gefährdungsschaden gegeben ist.
2. Eine vorübergehende Entziehung des Besitzes ist nur dann vermögensschädigend, wenn die Sache einen wirtschaftlichen Wert hat und entweder abgenutzt oder verbraucht werden soll oder wenn für die Besitzübertragung gewöhnlich ein Entgelt verlangt wird und ein solches nicht erbracht wird.
3. Vermögensminderungen, die nicht durch die Besitzüberlassung selbst, sondern durch gesonderte schädigende Handlungen verursacht werden, sind nicht stoffgleiche Folgeschäden, die nur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden können und keinen selbstständigen Vermögensschaden iSd § 263 StGB darstellen. (Leitsätze der Redaktion)
BGH, Beschluss vom 06.03.2018 - 3 StR 552/17, BeckRS 2018, 9618
Mehr lesenIn der gesellschaftspolitischen Debatte um eine mögliche Streichung oder Änderung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in § 219a StGB werden viele unterschiedliche Meinungen vertreten. Diese Meinungsbandbreite spiegelte sich am 27.06.2018 auch in einer öffentlichen Anhörung des Bundestags-Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wider, wie der Pressedienst des Bundestages meldet. Die neun von den Fraktionen eingeladenen Sachverständigen aus Recht, Medizin, Kirche und Gesellschaft beantworteten rund drei Stunden lang die Fragen der Abgeordneten, die bereits in der Plenardebatte über die drei Gesetzentwürfe von Linken, Grünen und FDP (BT-Drs. 19/93, 19/630, 19/820) im Februar 2018 kontroverse und zum Teil emotionale Standpunkte vertreten hatten.
Mehr lesenWer sein mit "Schummelsoftware" ausgestattetes Kraftfahrzeug keinem Software-Update unterzieht, muss unter Umständen hinnehmen, dass er das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Verkehr benutzen darf. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat eine entsprechende sofortige Betriebsuntersagung in einem Eilverfahren als rechtens bestätigt. Vom betroffenen Pkw-Halter vorgebrachte Gründe für die unterlassene Vornahme des Software-Updates ließ das Gericht nicht gelten. Es verweist in seinem Beschluss vom 27.04.2018 unter anderem auf die von dem Kfz bei Inbetriebnahme ausgehende Gefahr für die allgemeine Gesundheit und Umwelt (Az.: 8 K 1962/18, BeckRS 2018, 12838).
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